Vor und nach Abschluss des Mietvertrags stellen sich die Fragen: Welche Daten dürfen wann erhoben werden ? Wann müssen sie wieder gelöscht werden ?
Für Vermieter, aber auch für Makler, kann nachfolgende Tabelle zur Orientierung dienen, besonders kritische Bereiche sind fett herausgehoben:
Zeitpunkt der Abfrage / Datenkategorie | Vor Vereinbarung eines Besichtigungstermins | Bei ernsthaftem Interesse des Interessenten | Nach Entscheidung für bestimmten Interessenten | Datenerhebung in jeder Phase unzulässig |
1. Kontaktdaten | OK | Bankverbindung | ||
2. Berufliche Tätigkeit | OK | |||
3. Angaben zum derzeitigen Arbeitgeber | OK | |||
4. Einkommen | OK (Umfang str.) | |||
5. Einkommensnachweis | OK (Umfang str.) | |||
6. Staatsangehörigkeit | NEIN ! | |||
7. Familienstand | NEIN ! | |||
8. Mitbewohner | OK | |||
9. Religion / Konfession | NEIN ! | |||
10. Angaben zum derzeitigen Vermieter / Vermieterzeugnis | NEIN ! Da Mieter keinen Anspruch auf Zeugnis hat, darf VM / Makler danach nicht fragen | |||
11. Personalausweiskopie | NEIN ! nur Einsichtnahme f. Wohnungsgeberbescheinigung | |||
12. Personalausweisnummer | NEIN ! | |||
13. Mietrechtlich relevante Räumungs- oder Zahlungsklagen aus den letzten 5 Jahren | OK | |||
14. Vorstrafen | NEIN ! | |||
15. Vorlage eines Führungszeugnisses | NEIN ! | |||
16. Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien | NEIN ! => nicht wenn schon ausreichend Einkommensnachweise vorliegen |
Rechtsgrundlagen der Erhebung der Daten:
Einwilligung des Interessenten (vorsorgliche Erklärung ratsam), Vertragserfüllung / vorvertragliche Maßnahmen, Wahrung berechtigter Interessen.
Aufbewahrungsdauer:
Bei nicht zustandegekommenem Mietvertrag: Mit diesem Interessenten max. 6 Monate (3 Monate Frist f. Diskriminierungsklage plus Marge für die Zustellung).
Bei zustandegekommenem Mietvertrag: Mit diesem Interessenten: Kontakt- und Bankdaten so lange wie für die Vertragsdurchführung notwendig, alle anderen Angaben sind spätestens nach Ablauf der 1jährigen Anfechtungsfrist zu löschen, da dann eine Anfechtung wegen Täuschung nicht mehr zulässig wäre.