Vor und nach Abschluss des Mietvertrags stellen sich die Fragen: Welche Daten dürfen wann erhoben werden ? Wann müssen sie wieder gelöscht werden ?

Für Vermieter, aber auch für Makler, kann nachfolgende Tabelle zur Orientierung dienen, besonders kritische Bereiche sind fett herausgehoben:

Zeitpunkt der Abfrage /

Datenkategorie

Vor Vereinbarung eines BesichtigungsterminsBei ernsthaftem Interesse des InteressentenNach Entscheidung für bestimmten InteressentenDatenerhebung in jeder Phase unzulässig
1.    KontaktdatenOKBankverbindung
2.    Berufliche TätigkeitOK
3.    Angaben zum derzeitigen ArbeitgeberOK
4.    EinkommenOK (Umfang str.)
5.    EinkommensnachweisOK (Umfang str.)
6.    StaatsangehörigkeitNEIN !
7.    FamilienstandNEIN !
8.    MitbewohnerOK
9.    Religion / KonfessionNEIN !
10.  Angaben zum derzeitigen Vermieter / VermieterzeugnisNEIN ! Da Mieter keinen Anspruch auf Zeugnis hat, darf VM / Makler danach nicht fragen
11.  PersonalausweiskopieNEIN ! nur Einsichtnahme f. Wohnungsgeberbescheinigung
12.  PersonalausweisnummerNEIN !
13.  Mietrechtlich relevante Räumungs- oder Zahlungsklagen aus den letzten 5 JahrenOK
14.  VorstrafenNEIN !
15.  Vorlage eines FührungszeugnissesNEIN !
16.  Abfrage von Bonitätsauskünften bei AuskunfteienNEIN ! => nicht wenn schon ausreichend Einkommensnachweise vorliegen

 

Rechtsgrundlagen der Erhebung der Daten:

Einwilligung des Interessenten (vorsorgliche Erklärung ratsam), Vertragserfüllung / vorvertragliche Maßnahmen, Wahrung berechtigter Interessen.

 

Aufbewahrungsdauer:

Bei nicht zustandegekommenem Mietvertrag: Mit diesem Interessenten max. 6 Monate (3 Monate Frist f. Diskriminierungsklage plus Marge für die Zustellung).

Bei zustandegekommenem Mietvertrag: Mit diesem Interessenten: Kontakt- und Bankdaten so lange wie für die Vertragsdurchführung notwendig, alle anderen Angaben sind spätestens nach Ablauf der 1jährigen Anfechtungsfrist zu löschen, da dann eine Anfechtung wegen Täuschung nicht mehr zulässig wäre.