Urheberrecht

Das Urheberrecht ist Teil des weiten Rechtsgebietes Gewerblicher Rechtsschutz.

Zusammenfassend gesagt geht es hier nicht um Sachen, sondern um den Schutz von Rechten, wie etwa

  • unlauterem Wettbewerb,
  • Verletzung von Schutzrechten wie Markenrechten, Geschmacks- und Gebrauchsmuster
  • Verletzung von Ideen und Know-How

Letzteres stellt sich als sogenanntes „geistiges Eigentum“ dar, das durch das Urheber- und Patentrecht geschützt ist.

Aus dem Bereich der genannten Rechtsgebiete befasst sich Rechtsanwalt Dietrich vorwiegend mit dem Urheberrecht und mit dem Wettbewerbsrecht.

 

Fallkonstellation Abmahnung

Verletzungen solcher Rechte werden in der Regel durch eine vorgeschaltete Abmahnung gerügt.

Dabei wird die Unterlassung der beanstandeten Rechtsverletzung und zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr eine Vertragsstrafe für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung verlangt. Zudem wird Schadensersatz – darunter der Ersatz der gegnerischen Ermittlungs- und Anwaltskosten – geltend gemacht. Häufig wird auch Auskunft über das Ausmaß der Rechtsverletzung verlangt, denn hieraus erlangte Gewinne sind an den Rechtsinhaber heraus zu geben. Dazu gehört beim Urheberrecht auch die sogenannte fiktive Lizenzgebühr: Das sind die Kosten, die der Rechtsverletzer hätte aufwenden müssen, wenn er das Recht zur Verwendung des Materials ordnungsgemäß gegen Entgelt erworben hätte.

 

Bei der Verteidigung gegen Abmahnungen steht eine Risikoabwägung im Vordergrund:

Kann der Gegner beweisen, dass

  • er das angeblich verletzte Recht überhaupt hat ?
  • es zu der Rechtsverletzung gekommen ist, und
  • diese dem Mandanten als Täter oder sogenannter Störer zugerechnet werden kann?

Sollte der Mandant einen Rechtsstreit riskieren ? Denn das Urheberrecht gehört klassisch zu den Rechtsgebieten , bei denen eine Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann ?

Gibt es einen Anlass, auf ein Vergleichsangebot einzugehen oder liegt das gegnerische Angebot oberhalb der übliche „Tarife“, die von ertappten Rechtsverletzern verlangt werden ?

Schutz vor Folgeabmahnungen

Wichtig ist auch der Blick über den Tellerrand: Insbesondere beim sogenannten Filesharing bringt es die Erfahrung mit sich, dass der Mandant entweder überhaupt nicht belangt werden kann oder aber noch weitere Rechtsverletzungen begangen hat. Daher fragt sich dort immer: War die Abmahnung nur die „Spitze des Eisberges“ ? Schlummern beim Mandanten noch Risiken für Folgeabmahnungen, die mit dem angebotenen Vergleich womöglich nicht abgegolten werden ?

Rechtsanwalt Alexander Dietrich

Beispiele aus der Praxis:

Abmahnung wegen …

  • sogenanntem Filesharing (Rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen)
  • ungenehmigter Übernahme fremden Kartenmaterials auf eine Website
  • ungenehmigtes Kopieren von fremden Texten oder Bildmaterial auf einer Website
  • Verwendung von fremden Texten oder Bildmaterial ohne Urheberhinweis
  • fehlerhaftem Impressum auf einer Website
  • fehlender Verschlüsselung der Website (§ 13 Abs. 7 TMG)
  • irreführender Kennzeichnung des Unternehmens mit ähnlicher Firmenbezeichnung oder Internetdomain
  • unzureichender Widerrufsbelehrung bei Online-Shops.