Bei einer Verletzung des Urheberrechts durch sogenanntes Filesharing kommen zwei Zugriffsmöglichkeiten (Täterhaftung und Störerhaftung)  durch den Rechteinhaber in Frage:

 

Volle Haftung des Täters:

Wer selbst das Urheberrecht verletzt, haftet in vielfältiger Hinsicht. Dabei kommt vor allem in Betracht:

  • Schadensersatz einschließlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
  • Zahlung von nachträglichen Lizenzgebühren für die rechtswidrige Nutzung und Verbreitung
  • Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr

Was passiert, wenn der abgemahnte Inhaber des Telefon-/Internetanschlusses bestreitet, Täter zu sein ? Dann wird er mehr vorbringen müssen als „Ich war’s nicht“.

Nach der Entscheidung des BGH Az I ZR 48/15  reichte es nicht, darauf zu verweisen, dass als Täter am Familienrechner die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder in Frage gekommen sein sollen. Die Beweisaufnahme in der Vorinstanz ergab allerdings, dass dies angesichts der Umstände in der Familie unwahrscheinlich war. Wenn ein Zugriff auf das W-LAN-Netzwerk aufgrund vorhandener WPA2-Verschlüsselung nicht plausibel ist und der Abgemahnte hat nicht einmal bestreitet, dass auf seinem Rechner keine Filesharing – Software läuft und nicht bestritten wird, dass die fraglichen Tondateien auf seinem Rechner aufgespielt waren, deutet alles auf den Anschlussinhaber als Täter hin.

Wenn der Abgemahnte aber ausreichenden Gegenvortrag leistet, der von der Gegenseite nicht widerlegt werden kann, ist der Anschlussinhaber noch nicht völlig „aus dem Schneider“:

 

Begrenzte Haftung des Anschlussinhabers als „Störer“:

Selbst wenn der Anschlussinhaber kein Täter ist, kann er auch ohne eigene Tathandlung oder Teilnahme als im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

Laut BGH ist das aber nur unter besonderen Voraussetzungen möglich:

Der Anschlussinhaber muss willentlich und kausal zur Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten beitragen. Dieser Beitrag kann darin bestehen, dass der Abgemahnte zumutbare Verhaltens- und Prüfpflichten verletzt. So hat der ein Betreiber eines W-LAN-Netzwerks dieses gegen Zugriffe von außen ausreichend zu verschlüsseln (derzeit: WPA2-Verschlüsselung). Verzichtet er auf die Vorkehrung, haftet er als Inhaber des Anschlusses auch für Taten, die er nicht selbst begangen hat.

Nach BGH (NJW 2013, 1441 – „Morpheus“) besteht eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern.

Eine vorsorgliche Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen (BGH NJW 2014, 2360 – „Bearshare“) oder – wie jetzt durch BGH-Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15entschieden – volljährigen Gästen, denen Zugang zum Internetanschluss gewährt wird, besteht laut BGH nicht. In dem Fall hatte sich herausgestellt, dass die Nichte des Anschlussinhabers rechtswidriges Filesharing über den Anschluss des Beklagten betrieben hatte. Der Anschlussinhaber hatte davon allerdings keine Kenntnis. Er konnte sich demnach vom Vorwurf der Störerhaftung entlasten. Belehrungspflichten gegenüber Volljährigen setzen nach der höchstrichterlichen Entscheidung somit erst durch entsprechenden Anlass ein. Dieser ist erst gegeben, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine laufende oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung hat.

 

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