Gerichtliche Kontrolle von Kettenbefristungen

Dem Missbrauch der sogenannten Kettenbefristung ist durch das Bundesarbeitsgericht ein Riegel vorgeschoben worden.

Es gilt der Grundsatz, dass ohne Sachgrund maximal für 2 Jahre befristet werden darf.

Dem begegneten Arbeitgeber bisher mit dem Ausweg, dass den Folgebefristungen Sachgründe zugeschrieben wurden.

Dies war besonders häufig im Bereich öffentlicher Arbeitgeber (Verwaltung, Justiz, Bundesagentur für Arbeit), aber auch bei privaten Arbeitgebern der Fall.

Zulässig war demnach eine erste Befristung ohne besonderen Grund und z.B. danach jahrelang wiederholte Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretungen für verschiedene namentlich benannte Arbeitskollegen.

Missbrauch durch Kettenbefristung

Das führte dazu, dass durch immer neue Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen sogenannte Kettenbefristungen entstanden. Diese Kettenbefristung ist eine Ausprägung des „prekären Arbeitsverhältnisses“. Die soziale Sicherheit des Arbeitnehmers ist beschränkt, der Arbeitgeber muss dadurch keinen Kündigungsschutz mehr beachten.

Damit musste sich das BAG wiederholt befassen, zuletzt grundlegend am 26.10.2016 (BAG Az. 7 AZR 135/15). Darin wurden die Anforderungen an Kettenbefristungen in einem Ampelsystem wie folgt systematisiert:

Rechtsanwalt Dietrich prüft als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Zulässigkeit von Befristungen.

In der Beratung wird Arbeitgebern aufgezeigt, bis wohin weitere Befristungen noch gehen können, und sei der Sachgrund noch so stichhaltig.

In einer Befristungskontrollklage kann für Arbeitnehmer durchgesetzt werden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt werden muss.

= unbedenklich zulässig:
Max. 9 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von max. 6 Jahren
Max. 12 Verlängerungen ohne Betrachtung der Gesamtdauer
Gesamtdauer von max 8 Jahre ohne Betrachtung der Zahl der Verlängerungen
= Missbrauchskontrolle mit Darlegungslast Arbeitnehmer
Mehr als  9 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 6 Jahren
Mehr als 12 Verlängerungen ohne Betrachtung der Gesamtdauer
Gesamtdauer von mehr als 8 Jahre ohne Betrachtung der Zahl der Verlängerungen
= Rechtsmissbrauch indiziert zu Lasten Arbeitgeber
Mehr als  12 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren
Mehr als 15 Verlängerungen ohne Betrachtung der Gesamtdauer
Gesamtdauer von mehr als 10 Jahre ohne Betrachtung der Zahl der Verlängerungen