Erbrecht – ABC

Hier erklären wir Ihnen Grundbegriffe im deutschen Erbrecht.

Weitere Infos zu Testament und vorweggenommene Erbfolge finden Sie in den Seiten Erben + Vererben sowie Schenkung.


AbkömmlingeAbkömmlinge sind alle direkten Nachkommen einer Person:

Kinder, Enkel, Urenkel, etc.

Im Erbrecht sind eheliche und nicht eheliche Kinder sowie Adoptivkinder gleich gestellt.

Der Begriff Abkömmling ist v.a. bei der => Gesetzlichen Erbfolge, aber auch bei Abweichungen davon durch => Letztwillige Verfügung relevant

AnfechtungEine => Letztwillige Verfügung kann durch Anfechtung rückwirkend erlöschen. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem die Anfechtung unmittelbar zustattenkommt (der davon profitiert). Beispiel: der gesetzliche Erbe kann eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis anfechten, da diese sein Erbteil belasten.

Anfechtungsgründe sind: Drohung, Irrtum (Verschreiben, Bedeutungsirrtum, Motivirrtum)

Anfechtungsfrist: 1 Jahr seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes

Der Erblasser kann nicht anfechten, sondern grundsätzlich jederzeit ohne Begründung widerrufen.

Auseinandersetzung im ErbrechtDabei wird der Nachlass abgewickelt. Dazu gehört vor allem:

– die Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber Nachlassgläubigern

– Verteilung der Nachlassgegenstände bzw. des Überschusses an die Vermächtnisnehmer bzw. Erben

Die Auseinandersetzung kann – wenn der Erblasser nichts Gegenteiliges verfügt hat – jederzeit verlangt werden. Eine gütliche Regelung hilft häufig, Verluste dabei zu vermeiden. Diese treten vor allem bei der Zwangsversteigerung von Grundeigentum zum Zweck der Auseinandersetzung ein.

AuskunftsanspruchAuskunftsansprüche haben im Erbrecht ggf.:

–        der Erbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (Bestand der Erbschaft und Verbleib von Nachlassgegenständen, § 2027 BGB)

–        der Vermächtnisnehmer gegenüber Erben (wenn die Auskunft für die Sicherstellung des Anspruchs des Bedachten erforderlich ist, § 242 BGB)

–        der Nacherbe gegenüber dem Vorerben (v.a. § 2121 BGB: Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände – auf Verlangen Erstellung durch Notar)

–        der (enterbte) Pflichtteilsberechtigte gegenüber Erben, § 2314 BGB

–        Erben und Vermächtnisnehmer gegenüber einem Testamentsvollstrecker (§§ 2215, 2218 BGB)

AusschlagungDer Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Dies erfolgt neben emotionalen Gründen in der Regel aus finanziellem Anlass: Übersteigt der Schuldenstand den Stand des ererbten Vermögens, würde der Erbe mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte erben.

Die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit Kenntnis der den Erbanfall auslösenden Tatsachen (Kenntnis vom Tod des Erblassers und Kenntnis von der Erbenposition aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung. Die Ausschlagungserklärung ist in notariell beglaubigter Form abzugeben. Bedingungen dürfen mit der Ausschlagung nicht verbunden sein. Ist die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt, gilt die Erbschaft als nicht erfolgt.

Beerdigung /

Bestattung /

Grabpflege

 

Der Verstorbene kann formlos seinen Willen über die Art und den Ort der Bestattung äußern. Dies kann im Testament oder Erbvertrag erfolgen. Möglich ist auch die Aufnahme in eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, wenn eine letztwillige Verfügung nicht errichtet bzw. geändert werden soll.

Die Kosten der Beerdigung hat der Erbe / die Erbengemeinschaft, ersatzweise der / die Unterhaltspflichtige(n) zu tragen. Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeit, d.h. bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Erbes sind sie in Abzug zu bringen.

Zu dem Aufwand gehört:

Kirchliche und bürgerliche Feierlichkeiten

Aufwendungen für das Grabmal einschl. Erstanlage der Grabstätte (nicht aber nachfolgende laufende Kosten der Grabpflege)

Behörden / Gerichte, etc.Der Sterbefall ist mit Vorlage des Totenscheins beim Standesamt anzuzeigen.

Letztwillige Verfügungen (Testamente) sind beim Nachlassgericht vorzulegen, sofern sie nicht dort schon hinterlegt sind.

Der Arbeitgeber bzw. die Rentenstelle / Betriebliche Altersvorsorge sowie Banken und Versicherungen sind zu informieren.

Laufende Verträge wie Mietvertrag, Versorgungsleistungen (Strom, Telefon, etc.) Zeitungen sowie Internetdienstleistungen sind zu kündigen. Vereins- und Organisationsmitgliedschaften sind zu kündigen, sofern sie nicht mit dem Todesfall automatisch endeten

KFZ sind ab- bzw. umzumelden, ein Postnachsendeauftrag für die Erben einzurichten

Bankvollmacht / VollmachtBei einer einzelnen Bank- oder Depotvollmacht und erst recht auch bei einer generellen Vorsorgevollmacht kann empfehlenswert sein, dass diese über den Tod hinaus fortwirkt. Die Vermögenssorge kann dann nahtlos fortgeführt werden, auch wenn noch nicht festgestellt ist, wer Erbe ist bzw. Einigkeit in einer Erbengemeinschaft herbeigeführt wird.

Der Erbe / die Erbengemeinschaft kann die durch den Erblasser erteilten Vollmachten allerdings grundsätzlich jederzeit widerrufen. Einschränkungen des Widerrufsrechts der Erben können unwirksam sein.

DreißigsterDieser Anspruch schützt im Erbrecht unterhaltsberechtigte Familienangehörige. Dazu gehört auch ein Partner in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erbe hat dem Haushalt des Erblassers angehörigen Familienmitgliedern für 30 Tage nach dem Erbfall in bisherigem Umfang Unterhalt zu gewähren. Dazu gehört auch die Nutzung der Wohnung und von Haushaltsgegenständen.
EhegatteDer überlebende Ehegatte erhält vom Nachlass eine Erb-Quote, die zum einen abhängig vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ist und davon, welche Verwandten zur Erbfolge berufen sind.

Nur wenn weder Abkömmlinge, noch Eltern noch deren Abkömmlinge oder Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehegatte alles.

Die gesetzliche erbrechtliche Quote beträgt:

Neben dem Ehegatten gibt es Verwandte 1. Ordnung = Abkömmlinge; Quote des Ehegatten: ¼

Neben dem Ehegatten gibt es Verwandte der 2. Ordnung = Eltern oder deren Abkömmlinge oder Großeltern; Quote des Ehegatten: ½

Wenn die Ehegatten vor dem Erbfall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erhöht sich der Erbteil um pauschal ¼. D.h. bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses.

Statt dieser erbrechtlichen Lösung kann der überlebende Ehegatte aber auch die güterrechtliche Lösung verlangen: Das bietet sich an, wenn der Zugewinn des Verstorbenen höher ist als die pauschalierte Erbquote.

Beispiel: Ehemann E verstirbt und wird von Ehefrau F und Kind K beerbt. Er hat während der Ehe ein lastenfreies Haus im Wert von 400.000 € erworben. F hat während der Ehe keinen Zugewinn gemacht.

1. Erbrechtliche Lösung: F bekommt ½ vom Nachlass, also 200.000 €

2. Güterrechtliche Lösung: F schlägt die Erbschaft aus und erhält

a) gem. § 1371 BGB den familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch (1/2 des Vermögenszuwachses während der Ehe = 200.000 €) und

b) aus dem verbleibenden Nachlass von 200.000 € den „kleinen“ Pflichtteil (§§1931, 2303 BGB) von 1/8, also weitere 25.000 €

Eigenhändigkeit des TestamentsDer Erblasser errichtet nur dann ein formgültiges Testament, wenn er es eigenhändig aufsetzt. Das Schreiben am Computer oder an der Schreibmaschine macht das Testament ungültig. Gleiches gilt wenn jemand anders aufschreibt und nur die Unterschrift vom Erblasser stammt. Es soll möglichst mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben sein und eine Zeitangabe enthalten.

Das Testament muss nur dann nicht eigenhändig aufgestellt sein, wenn es notariell beurkundet wurde. Dann reicht die dort notwendige Unterschrift unter die Notarurkunde.

EnterbungWenn jemand von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, spricht man im Erbrecht von Enterbung.

Das führt aber nicht dazu, dass der Enterbte völlig leer ausgeht: Mit der Enterbung entsteht der sogenannte Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld auszuzahlen

ErbengemeinschaftWenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, fällt diesen der Nachlass zunächst als Ganzes ungeteilt zu: Die Erben bilden dann zusammen eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthand. Jeder ist Eigentümer, aber nur mit den anderen zusammen. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich.

Erbt man z.B. in einer Erbengemeinschaft eine vermietete Eigentumswohnung, geht das Mietverhältnis auf Vermieterseite auf die Gemeinschaft über. Diese kann dann nur noch zusammen agieren (z.B. kündigen oder über Betriebskosten / Kaution abrechnen)

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dabei entsteht häufig Streit über die Nachlassverteilung und etwaige Ausgleichsansprüche. Das hat Kosten der Rechtsverfolgung und Verlust durch zwangsweise Verwertung des Nachlasses, z.B. bei Zwangsversteigerung von Grundstücken zur Folge.

Das kann der Erblasser durch Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckung verhindern.

Aber auch die Erbengemeinschaft kann sich einvernehmlich durch Erbauseinandersetzungsvertrag einigen. Die Erbauseinandersetzung ist formfrei möglich. Wenn aber Grundstücke, oder Anteile einer GmbH oder AG in der Erbengemeinschaft vorhanden sind, ist die Auseinandersetzung notariell zu beurkunden.

ErbscheinDas Nachlassgericht bescheinigt dem Erben auf Antrag sein Erbrecht und die Größe des Erbteils. Die Rechtsnachfolge kann mit diesem öffentlichen Dokument mit gesetzlicher Richtigkeitsvermutung nachgewiesen werden.

Der Rechtsnachfolgenachweis wird insbesondere benötigt gegenüber dem Grundbuchamt bei Umschreibung des Grundbuchs wie auch bei Zugriff auf Bankkonten und Depots.

Den Beweis der Rechtsnachfolge kann der Erbe auch ohne Erbschein antreten, und zwar mit einem notariell aufgestellten eröffneten Testament. Dies gilt gegenüber Banken (BGH, Urteil vom 8.10.2013 – XI ZR 401/12) wie auch gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Die Notargebühren für Beurkundung des Testaments sind wesentlich günstiger als die nachträgliche Beantragung des Erbscheins.

Erbschaftssteuer / SchenkungssteuerDer Wert des Vermögenszuflusses durch Erbschaft / Vermächtnis oder Schenkung wird besteuert:

Steuerfreibeträge:

Steuerklasse I

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) sowie Enkel bei Vorversterben der Kinder: 400.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen: 100.000 €

 

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister, Nichten / Neffen, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 €

 

Steuerklasse III

  • Onkel, Tanten: 20.000 €
  • Entferntere Verwandte bzw. nicht Verwandte: 20.000 €

 

Erbvertrag

 

Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Es bedarf der notariellen Beurkundung in Anwesenheit beider Vertragsparteien, § 2276 BGB.

Hauptfall ist der Erbvertrag zwischen Eheleuten.

Die vertraglich gewählte Erbeinsetzung (einschließlich Vor- und Nacherbenregelung, Vermächtnisse, Auflagen) ist bindend, wenn der Erklärung der Wille zu entnehmen ist, dass sie bindend sein sollen.

Derartig bindende Regelungen können zu Lebzeiten der Vertragsparteien durch neuen Erbvertrag aufgehoben werden, nach dem Tod einer Partei nicht mehr, § 2290 BGB.

Nicht bindend sind weitere denkbare Inhalte eines einseitigen Testaments, also Testamentsvollstreckungsanordnung, Teilungsanordnung, Enterbung. Diese vertraglichen Festlegungen können widerrufen und somit abgeändert werden.

FiskusSind keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben vorhanden, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Fiskus).
Gesamtrechts-nachfolgeDer Erbfall bewirkt den Übergang des gesamten Vermögens bereits auf den Erben (oder die Erbengemeinschaft) automatisch mit dem Erbfall, d.h. dem Tod des Erblassers. Eine besondere Annahmeerklärung ist im Erbrecht nicht erforderlich. Das Eigentum an beweglichen Sachen geht über. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen geht ebenfalls über (nur das Grundbuch muss noch berichtigt werden). Der Erbe tritt in alle Vertragsverhältnisse ein und haftet damit auch für Schulden des Erblassers. Daher ist wichtig, rechtzeitig zu prüfen, ob das zunächst automatisch angefallene Erbe ausgeschlagen werden soll (vgl.: Ausschlagung)
Gesetzliche ErbfolgeWenn der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, tritt nach deutschem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein.

Das System der Erbfolge im BGB erfolgt nach Verwandtschaftsgraden. Jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer späteren Ordnung aus. Ergänzend ist das vom Güterstand abhängige Erbrecht des Ehegatten zu beachten.

1. Ordnung:

Abkömmlinge des Erblassers = Verwandte in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.), unabhängig davon, ob diese ehelich geboren wurden oder nicht, sowie Adoptivkinder.

Lebt ein Abkömmling nicht mehr oder hat dieser ausgeschlagen, treten an dessen Stelle mit gleichem Anteil dessen Abkömmlinge.

Kinder erben zu je gleichen Teilen.

 

2. Ordnung

Gibt es keine Verwandten der 1. Ordnung, erben die Verwandten der 2. Ordnung. Dies sind: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sofern die Eltern teilweise oder ganz vorverstorben sind.

 

3. Ordnung

Erben der 3. Ordnung kommen zum Zug, wenn es keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung gibt. Dies sind: Großeltern des Erblassers und, falls diese vorverstorben sind, deren Abkömmlinge (Onkel / Tanten

 

4. Ordnung

Dies sind Urgroßeltern / Voreltern und deren Abkömmlinge.

Grundbuch / GrundstückDas Eigentum an unbeweglichen Sachen geht mit dem Erbfall ebenfalls über. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt mit Nachweis der Rechtsnachfolge über Erbschein oder öffentliches (notarielles) Testament.
GüterstandDas Erbrecht des Ehegatten wird maßgeblich davon mitbestimmt, welcher Güterstand im Todeszeitpunkt bestanden hat (siehe: Ehegatte)
Haftung des ErbenDer Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Haftung ist im Grundsatz unbeschränkt. D.h. es haftet nicht nur der Nachlass selbst, sondern auch das eigene Vermögen.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen

 

1. Vorläufig beschränkte Haftung

Verweigerung der Leistung innerhalb der ersten 3 Monate nach Annahme der Erbschaft (Dreimonatseinrede, § 2014 BGB)

Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger ergibt Leistungsverweigerungsrecht bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens, § 2015 BGB

Dürftigkeit des Nachlasses (Nachlass reicht für Kosten des Nachlassverwaltung oder –insolvenzverfahren nicht aus): Dann Herausgabe des Nachlasses an den Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung

Überbeschwerung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen ergibt Abwendungsbefugnis der Herausgabe durch Geldzahlung

Leistungsverweigerungsrecht vor Teilung des Nachlasses bei Erbengemeinschaft

 

2. Endgültig beschränkte Haftung

Güterabsonderung Nachlass vom Eigenvermögen durch Nachlassverwaltung (bei unübersichtlichem Nachlass) oder Nachlassinsolvenzeröffnung (bei dürftigem bzw. überschuldeten Nachlass)

Diese beschränkte Haftung wird zu einer unbeschränkten Haftung, wenn der Erbe nicht fristgerecht ein Inventar errichtet oder dabei einen Untreue begangen hat (§§ 1994, 2005 BGB).

Inventar

 

Unter einem Inventar ist erbrechtlich ein Verzeichnis der im Vermögen vorhandenen Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen.

Die Inventarerrichtung als solche bewirkt noch keine Haftungsbeschränkung für den Erben, ist aber Voraussetzung dafür, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Um diese Wirkung zu entfalten, muss das Inventar mit amtlicher Mitwirkung errichtet (Notar, Gericht oder Behörde) und rechtzeitig innerhalb vom Nachlassgericht gesetzter Frist (1-3 Monate) beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Kosten und GebührenDie Kosten für Beurkundung eines Testaments / Erbvertrags (Notargebühren):

·        Testament einer Einzelperson 1,0-fache Gebühr aus dem Geschäftswert

·        Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten oder Erbverträgen ist es die 2,0-fache Gebühr aus dem Geschäftswert

Der Geschäftswert ist in der Regel das Vermögen des Erblassers unter Abzug der Schulden, wenn sich das Testament über den gesamten Nachlass erstreckt, oder der Wert der einzelnen letztwilligen Verfügung.

Beispiel Einzeltestament:

Reinvermögen von 50.000 € => volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.

Beispiel gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag:

Reinvermögen von 90.000 € => doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 €.

Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.

Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Ein Vergleich zeigt:

Durch notarielle Beurkundung des Testaments kann bis zu 50 % der anfallenden Kosten eingespart werden, wenn später ein anstelle des Testaments ein Erbschein notwendig wird. Beim Erbscheinsantrag fallen bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins an.

Bei einem privatschriftlichen Testament entfallen zudem die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft.

Das notarielle Testament kann zudem zeitnah vorgelegt werden, während die Zeit für die Bearbeitung der Erbscheinserteilung erst noch abgewartet werden muss.

LebensversicherungDie Lebensversicherung stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar:

Der Versicherungsnehmer schließt mit der Versicherung einen Vertrag zugunsten des Bezugsberechtigten. Dieser erwirbt im Todesfall den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Sie ist kein Anspruch aus Erbrecht, sie hat daher auch keine Auswirkungen auf einen Pflichtteilsanspruch. Das ist unabhängig davon, ob der Begünstigte gleichzeitig Erbe ist oder nicht.

Der Zufluss aus der Lebensversicherung unterliegt allerdings als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Dies ist bei der Prognose, ob Steuerfreibeträge erreicht bzw. überschritten werden, ggf. im Zusammenspiel mit anderen Erwerben von Todes wegen (Erbschaft oder Vermächtnis) zu berücksichtigen.

Letztwillige Verfügung= Testament. Weitere Arten der Verfügung von Todes wegen (Oberbegriff) ist der Erbvertrag bzw. das Vermächtnis als Teil hiervon. Verfügung bedeutet hier nicht Rechtsgeschäft, sondern die Anordnung, was mit dem Vermögen oder einzelnen Gegenständen hieraus im Todesfall geschehen soll
MietverhältnisWas mit dem Mietverhältnis des Mieters im Todesfall geschieht, hängt davon ab, ob er den Wohnraum mit anderen Personen (evtl. Familienangehörigen) oder allein bewohnt.

Fall 1: Vorrangig setzen evtl. überlebende Mitmieter das Mietverhältnis gem. § 563 a BGB fort; Sie gehen auch im Haushalt lebenden Familienangehörigen vor. Die Fortsetzung erfolgt automatisch; es entsteht aber ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.

Fall 2: Eintrittsberechtigt sind, wenn keine anderen Mitmieter gegeben waren, der im Vertrag nicht erwähnte Ehegatte / Lebenspartner oder falls dieser nicht eintritt die Kinder des Mieters, andere haushaltsangehörige Familienmitglieder oder sonstige Personen.

Der Eintritt in das Mietverhältnis muss innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis vom Todesfall erklärt werden.

Fall 3: Treten weder Fall 1 noch Fall 2 ein, erfolgt Fortsetzung mit dem Erben. Dieser und der Vermieter haben dann ein Sonderkündigungsrecht, das binnen 1 Monat nach Kenntnis vom Todesfall und dass keine Fortsetzung durch Mitmieter oder Eintritt von Familien- / Haushaltsangehörigen erfolgt, mit gesetzlicher Frist auszuüben ist.

MinderjährigeBei der Erbausschlagung des Minderjährigen schlägt der gesetzliche Vertreter für diesen aus. Die Erklärung bedarf in der Regel nicht nur wie beim Volljährigen der notariellen Unterschriftsbeglaubigung, sondern auch vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, §§ 1643 Abs. 2, § 1822 Nr 2, 1897, 1915 BGB.

Erklärt jedoch ein Elternteil die Ausschlagung der ihm angefallenen Erbschaft und in der Folge dieser Ausschlagung dann auch die für das Kind, entfällt das Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, § 1643 Abs. 2 S, 2 BGB.

Vorsicht: Wenn das Kind neben dem ausschlagenden Elternteil Miterbe ist, ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig.

Vorsicht: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und ihre Bekanntmachung an den gesetzlichen Vertreter müssen innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.

NachlassgerichtDas zuständige Nachlassgericht wird nach dem letzten inländischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers ermittelt.
Notar / Notarielle Testamente / ErbverträgeDer Notar beurkundet vor allem Testamente und Erbverträge sowie  Anträge auf Erteilung eines Erbscheins.

Der Notar beglaubigt Erklärungen wie Ausschlagung und Anfechtung der Annahme einer Erbschaft.

Vorteil eines notariellen Testaments / Erbvertrags: Beratung und Prüfung der Testierfähigkeit durch eine unabhängige Amtsperson. Zeitersparnis und Kostenvorteile gegenüber Erbscheinserteilung

PflichtteilWird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung), verbleibt ihm ein Mindestanspruch.

Dieser Pflichtteil ist kein eigentumsmäßiger Anteil am Nachlass, sondern ein Anspruch in Geld gegen den / die  Erben, der automatisch mit dem Erbfall entsteht.

Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des Werts gesetzlichen Erbteils.

Rechtswahl / Ausländische Staatsangehörige / AuslandsaufenthaltNach der seit 17.08.2015 gültigen Europäischen Erbrechtsverordnung gilt für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Erbrecht des Staates, in dem die Person den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gewöhnlicher Aufenthalt ist mehr als nur der Wohnsitz, sondern der Ort mit persönlicher, sozialer und / oder familiärer Bindung.

In Frage kommen damit vor allem Personen, die aus beruflichen Gründen längerfristig aus dem Ausland kommen oder ins Ausland ziehen oder Rentner, die überwiegend ihren Ruhestand im Ausland verbringen.

Von der EU-Verordnung erfasst werden alle Länder der EU bis auf Dänemark, Irland und (bereits vor dem Brexit: Großbritannien). Nicht erfasst ist das EU-Ausland.

Die EU-Verordnung vereinheitlicht die nationalen Erbrechtsregelungen nicht, sondern regelt nur, welche Rechtsordnung auf den Erbfall angewendet werden muss.

Abweichend vom Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann der Erblasser aber auch eine Rechtswahl zugunsten der Rechtsordnung seines Heimatlandes ausüben.

Beispiel: Ein deutsch-italienisches Ehepaar lebt dauerhaft in Frankreich. Statt dem französischen Erbrecht kann die deutsche Ehefrau für sich deutsches Erbrecht wählen, der Italiener italienisches Erbrecht. Eine Einigung auf ein gemeinsames Erbrecht (außer das durch den Aufenthalt schon vorbestimmte) ist nicht möglich. Mehrere Staatsangehörigkeiten erweitern das Auswahlspektrum

Da sich die Rechtsordnungen gravierend unterscheiden, will eine Rechtswahl wohl durchdacht sein.

ScheidungSpätestens durch Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht und auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Der Wegfall des Erb- und Pflichtteilsrechts wird aber schon bei folgenden Voraussetzungen vorweggenommen:

·        Die Voraussetzungen der Ehescheidung lagen vor (insbesondere Trennungsjahr) und

·        Der Erblasser hat die Scheidung beantragt und der Scheidungsantrag ist dem Ehegatten zugestellt oder der Erblasser hat dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten bereits zugestimmt.

Schenkungsiehe vorweggenommene Erbfolge
TeilungsanordnungDer Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen anordnen, wie sich seine Erben bei der Auseinandersetzung seines Nachlasses zu verhalten haben.

Die Erbauseinandersetzung kann insgesamt oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen oder an Fristen gebunden werden. Das kann sich z.B. bei Vererbung von Betriebsvermögen anbieten, wenn der Erblasser das von ihm aufgebaute Unternehmen im Bestand erhalten will.

Auch die Aufteilung an sich kann bezüglich einzelner Vermögensgegenstände konkret bestimmt werden. Ein Mehrwert bei der Teilungsanordnung ist von dem Begünstigten gegenüber Miterben grundsätzlich auszugleichen; die verfügten bzw. gesetzlichen Erbquoten bleiben unangetastet. Ausnahme: Die Anrechnung auf die Erbteile wird in einem sogenannten Vorausvermächtnis ausgeschlossen.

TestamentDas Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung von Todes wegen. Es kann eigenhändig oder in notarieller Form errichtet werden.
Testaments-vollstreckungDer Erblasser kann durch Anordnung von Testamentsvollstreckung absichern, dass seine letztwilligen Anordnungen nach seinem Tod auch umgesetzt werden.

Der Testamentsvollstrecker kann namentlich benannt oder die Benennung Dritten überlassen werden. Der Ernannte kann das Amt ablehnen.

Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Der Erbe / die Erben sind von der Verwaltung, nicht aber von sonstigen Rechten (insbes. Ausschlagung) ausgeschlossen.

Der Testamentsvollstrecker hat das alleinige Verfügungsrecht über alle Nachlassgegenstände. Dadurch wird der Nachlass vor der Verfügung durch Erben oder durch Zugriff von Gläubigern geschützt (insbesondere: Minderjährige oder überschuldete Erben). Pfändbar ist bei Testamentsvollstreckung dann nur der etwaige Reinertrag, aber nicht die Substanz.

Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit regelmäßig eine Vergütung (für die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses und für die nachfolgende Verwaltung bei Dauervollstreckung)

Überschuldung des Nachlasses / des ErbenBei Überschuldung des Nachlasses bietet sich ein Nachlassinsolvenzverfahren bzw. die Nachlassverwaltung an.

Ist der potenzielle Erbe absehbar überschuldet, ist empfehlenswert, das Erbe vor dem Zugriff von Gläubigern oder der Sozialbehörde abzusichern.

In Frage kommt dazu: Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und / oder Testamentsvollstreckung für die Lebenszeit des überschuldeten Abkömmlings (s.o.)

Verjährung im ErbrechtErbrechtliche Ansprüche (insbesondere der Pflichtteilsanspruch) verjähren grundsätzlich in 3 Jahren, § 195 BGB.

Ausnahme hiervon: Erbrechtliche Herausgabeansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), Nacherbe gegen den Vorerben (§ 2130 BGB), der Erbe des wirklichen Erben gegen den Besitzer des Erbscheins (§2362 BGB): Diese Ansprüche verjähren in 30 Jahren.

Vorerbe / NacherbeDer Nacherbe wird erst Erbe, nachdem ein andere vor ihm dieselbe Erbschaft als Vorerbe erhalten hat.

Der Nacherbe beerbt den Erblasser, nicht den Vorerben.

Vor Anfallen der Nacherbschaft durch Tod des Vorerben hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das durch Kontrollrechte und Zustimmungserfordernisse abgesichert wird.

Das Anwartschaftsrecht kann seinerseits veräußert oder vererbt werden, wenn der Erblasser dies in Testament / Erbvertrag nicht ausschließt.

Vorweggenommene ErbfolgeDurch Schenkungen kann bereits zu Lebzeiten der Nachlass ganz oder teilweise geregelt werden. Vorweggenommene Erbfolge empfiehlt sich häufig bei größeren Vermögen, um durch mehrere zeitlich gesplittete Erwerbsvorgänge unter wiederholter Ausnutzung der Freibeträge Erbschafts- / Schenkungssteuer zu sparen
WiderrufEin einmal errichtetes Testament ist grundsätzlich jederzeit widerruflich, solange der Erblasser noch testierfähig ist. Der Widerruf erfolgt durch Vernichtung der Urkunde, durch Änderung des Testaments oder Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
ZugewinngemeinschaftDie Zugewinngemeinschaft als Regelfall gesetzliche Güterstand der Ehe. Sie kann in einem Ehevertrag in Teilen abgeändert (modifiziert) werden. Es kann auch der Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ehevertraglich vereinbart werden. Siehe auch: Ehegatte