Erben + Vererben

Was für Erben wissenswert ist und was bei notariellen Urkunden zu letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) zu beachten ist:

Wer andere Vorstellungen hat als die im Erbrecht des BGB schematisch vorgesehene gesetzliche Erbfolge, kann die Übertragung seines Vermögens zu Lebzeiten regeln.

Häufig erfolgt Übertragung von Vermögen schon einvernehmlich unter Lebenden. Wenn Grundstücke enthalten sind, bedarf ein solcher Übergabe- oder Überlassungsvertrag der notariellen Form.

Der Vermögensübergang kann aber auch auf dem Todeszeitpunkt belassen werden. Diese Regelung erfolgt dann entweder einseitig durch Testament oder zweiseitig durch Erbvertrag.

Steuerliche Folgen beachten !

Gerade für Vermögende stehen nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Gründe bei der Regelung Vermögensnachfolge im Vordergrund: Der Fiskus soll beim erarbeiteten Vermögen soweit wie möglich nicht miterben. Neben Steuerberatern und steuerrechtlich kundigen Anwälten stehen auch Notare bei der Abfassung steuergestaltender Urkunden beratend bereit.

Erbschafts- oder Schenkungssteuer kann anfallen, wenn ein Vermögenszufluss erfolgt, den man nicht selbst erarbeitet hat (Erbschaften und Vermächtnisse). Die Steuer kann aber auch anfallen, wenn für den Verzicht auf Erbschaft oder Pflichtteil eine Gegenleistung erfolgt. In bestimmten Fällen ist auch die Auszahlung einer Lebensversicherung für den Begünstigten steuerpflichtig.

Spätestens, wenn Grund- oder Betriebsvermögen in erheblichem Umfang vorhanden ist, ist die Hinzuziehung von Steuerexperten zu empfehlen.

Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach der dem Wert des unentgeltlichen Zuflusses und nach dem Verwandschaftsgrad der Beteiligten:

Beim Erbe sind z.B. Bestattungskosten, Herauszahlungen an Dritte (Bsp.: Pflichtteil) oder übergegangene Schulden abzugsfähig. Bei der Grundstücksübertragung können vorbehaltene Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht den Wert mindern.

Je enger der Grad der Verwandschaft ist, desto günstiger sind die vom Staat eingeräumten Steuerfreibeträge und Steuersätze. Durch geschicktes Ausnutzen der Steuervorschriften lassen sich hier für die nachfolgenden Generationen erhebliche Geldbeträge einsparen.

Insolvenz- und sozialrechtliche Folgen beachten !

Durch geeignete Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie lebzeitigen Überlassungen kann auch vermieden werden, dass Gläubiger oder Sozialversicherungsträger auf das zugewendete Vermögen beim beabsichtigten Empfänger zugreifen.

Steuerfreibeträge:

Steuerklasse I

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) sowie Enkel bei Vorversterben der Kinder: 400.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen: 100.000 €
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Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister, Nichten / Neffen, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 €
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Steuerklasse III

  • Onkel, Tanten: 20.000 €
  • Entferntere Verwandte bzw. nicht Verwandte: 20.000 €
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