Schenkung

Was bei Verfügungen zu Lebzeiten (Schenkung, Übergabe- oder Überlassungsvertrag) zu beachten ist:

Unter einer Schenkung versteht man die Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung. Das kann einzelne Vermögensgegenstände (Immobilien, Betriebsvermögen, sonstige Wertgegenstände) betreffen, aber auch das Vermögen im Ganzen.

Häufig erfolgt Übertragung von Vermögen schon einvernehmlich unter Lebenden. Wenn Grundstücke enthalten sind, bedarf ein solcher Übergabe- oder Überlassungsvertrag der notariellen Form.

 

Vorweggenommene Erbfolge

Man kann den Nachlass für den Todesfall durch einseitig Testament und Vermächtnis sowie durch zweiseitigen Erbvertrag regeln. Soll dagegen die Übertragung noch zu Lebzeiten eintreten, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Dafür können verschiedene Motive sprechen:

  • Startkapital für Familien- oder Existenzgründung
  • Schenkung eines Baugrundstücks oder Kapital zum Erwerb
  • Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb
  • Steuerliche Optimierung des Vermögensübergangs durch wiederholte Ausnutzung von Freibeträgen
  • Vermeidung von Grunderwerbssteuer durch unentgeltliche Übertragung
  • Vermeidung von Zugriffsmöglichkeiten der Sozialbehörden v.a. im Pflegefall

Insolvenz- und sozialrechtliche Folgen beachten !

Durch geeignete Gestaltung von lebzeitigen Überlassungen kann auch vermieden werden, dass Gläubiger oder Sozialversicherungsträger auf das zugewendete Vermögen zugreifen.

Rechte zur Altersvorsorge vorbehalten !

Wer z.B. aus steuerlichen Gründen bereits jetzt mit der vorweggenommenen Erbfolge beginnt, möchte trotzdem seinen erarbeiteten Lebensabend genießen. Durch Vorbehalt von Wohnungsrechten, Nießbrauch, Rente oder Sachleistungen wird das gesichert, während das Eigentum am Grundstück bereits übergeht. Der Übergeber wird zudem vor Belastungen des Grundstücks durch Zustimmungsvorbehalte und Vormerkung geschützt. Bei derartigen Überlassungen wird häufig auch ein Pflichtteilsverzicht oder eine Ausgleichszahlung des Begünstigten an weitere Familienmitglieder geregelt.

Die vorweggenommene Erbfolge setzt erhebliches Vertrauen voraus.

Häufig soll das Vermögen aber zur Sicherung des Lebensstandards noch für den Übertragenden in Teilen verwertbar bleiben. Oder es soll sogleich ein gerechter Ausgleich zwischen Geschwistern vereinbart werden. Das funktioniert mit

  • Immobilienübertragung mit Belastung durch Wohnungsrecht, Nießbrauch, Rentenzahlung oder Pflegeverpflichtung
  • Rückforderungsrechte für bestimmte Einzelfälle (Vormerkung mit Verbot weiterer Veräußerung oder Belastung; Zugriffssicherung gegen Dritte v.a. im Fall der Insolvenz oder Zwangsversteigerung)
  • Verzicht auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung, ggf. mit Ausgleichszahlungen und Anrechnungsvorgaben im Todesfall

 

Unternehmensnachfolge

Häufig ist der Wunsch des Firmeninhabers, seine Nachfolger selbst zu bestimmen.

Haben die Nachkommen an dem Unternehmen kein Interesse, kommt ein Verkauf in Betracht. Möglichst soll das Unternehmen innerhalb der Familie übertragen werden.

In beiden Fällen sind Regelungen zum Erhalt des Lebensstandards des Unternehmers empfehlenswert. Der Übergang von Vertragsverhältnissen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Lieferantenverhältnisse, Bankschulden) muss bedacht werden. Gesellschaftsverträge sehen häufig Mitspracherechte oder Ausschlussgründe für eintretende Nachfolger vor.

Unter Lebenden kann der Übergeber hier mitbestimmen.

Steuerliche Folgen beachten !

Gerade für Vermögende stehen nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Gründe bei der Regelung Vermögensnachfolge im Vordergrund: Der Fiskus soll beim erarbeiteten Vermögen soweit wie möglich nicht miterben. Neben Steuerberatern und steuerrechtlich kundigen Anwälten stehen auch Notare bei der Abfassung steuergestaltender Urkunden beratend bereit.

Schenkungssteuer kann anfallen, wenn ein Vermögenszufluss erfolgt, den man nicht selbst erarbeitet hat. Die Steuer kann aber auch anfallen, wenn für den Verzicht auf Erbschaft oder Pflichtteil eine Gegenleistung erfolgt.

Spätestens, wenn Grund- oder Betriebsvermögen in erheblichem Umfang vorhanden ist, ist die Hinzuziehung von Steuerexperten zu empfehlen.

Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach der dem Wert des unentgeltlichen Zuflusses und nach dem Verwandschaftsgrad der Beteiligten:

Steuerfreibeträge:

Steuerklasse I

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) sowie Enkel bei Vorversterben der Kinder: 400.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen: 100.000 €

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister, Nichten / Neffen, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 €

Steuerklasse III

  • Onkel, Tanten: 20.000 €
  • Entferntere Verwandte bzw. nicht Verwandte: 20.000 €

Bei der Grundstücksübertragung können vorbehaltene Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht den Wert mindern.

Je enger der Grad der Verwandschaft ist, desto günstiger sind die vom Staat eingeräumten Steuerfreibeträge und Steuersätze. Durch geschicktes Ausnutzen der Steuervorschriften lassen sich hier für die nachfolgenden Generationen erhebliche Geldbeträge einsparen.

Wenn eine Übertragung mit nur geringer Gegenleistung vereinbart wird, liegt eine gemischte Schenkung vor. Hier ist wie auch bei der reinen Schenkung Vorsicht und im Zweifel die Hinzuziehung des Steuerberaters geboten.

Steuerfalle gemeinsamer Immobilienerwerb

Erwirbt zum Beispiel ein Paar gemeinsam ein Hausgrundstück, das aber nur durch den besser verdienenden Partner bezahlt wird, wird durch den kostenlosen Miterwerb des einen Teils der unbelastete Partner „beschenkt“. Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden die Freibeträge schnell überschritten. Bei teuren Immobilien kann das Finanzamt aber selbst bei den großzügigen Freibeträgen für Ehegatten steuerlich zugreifen.