Fachanwalt für Verkehrsrecht und Notar in Heppenheim an der Bergstraße

Horst Spanowsky

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Notar in Heppenheim an der Bergstraße

Horst Spanowsky ist seit 1990 Rechtsanwalt und übt seit Februar 1997 zugleich das Amt als Notar in Heppenheim an der Bergstraße aus. Seine Tätigkeitsgebiete sind: Notar, Verkehrsrecht (Fachanwalt), Versicherungsrecht, Erbrecht, Strafrecht

Aufgaben als Rechtsanwalt

Die Schwerpunkte in der anwaltlichen Arbeit von Rechtsanwalt Spanowsky:

  • Verkehrsrecht

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat sich Rechtsanwalt Spanowsky eine besondere Qualifikation erworben, die auf seiner langjährigen Tätigkeit auf den folgenden Gebieten gründet:

· Verkehrsunfallrecht (Schadensersatz, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, etc.)
· Verkehrsstrafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeld, Fahrverbot, etc.)

  • Versicherungsrecht

· Versicherungsvertragsrecht (Kündigung, Beitragsrückstand, Obliegenheitsverletzung
· Haftpflicht-Schadensfälle (KFZ-Haftpflicht/-kasko, Tierhalterhaftung, Berufshaftpflicht)
· Schadensversicherung (z.B. Brandschaden, Einbruch, Wasserschaden, etc.)
· Vermögensversicherung (z.B. Kreditversicherung)
· Rechtsschutzfälle

  • Erbrecht

· Anwaltliche Beratung bei Testament und Erbvertrag, Erbschein,
· Vertretung bei Streit um die Nachlassverteilung

  • Strafrecht

Rechtsanwalt Spanowsky ist Vertragsanwalt der Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ) sowie Vertragsanwalt autorechtaktuell.de .

Rechtsanwalt Spanowsky ist seit 1990 als Strafverteidiger auf allen Gebieten des Strafrechts tätig. Schwerpunkte liegen dabei auf Verkehrsstraftaten sowie dem Betäubungsmittelstrafrecht.

Aufgaben als Notar

notar_blattsammlung30Die meisten Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens sind formfrei möglich. So käme sicher niemand auf die Idee, den Kauf eines Brötchens beim Bäcker schriftlich abzuschließen oder sogar notariell zu beurkunden.

Für einige Fälle sieht das Gesetz allerdings die notarielle Beurkundung vor (siehe Seite „Notar“).


Die Beteiligung des Notars soll verschiedene Funktionen sicherstellen:

  • Gültigkeitsfunktion:

Fehlt die vorgeschriebene notarielle Beurkundung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Folge der Nichtigkeit giltinsbesondere beim Grundstückskaufvertrag und ist nur unter bestimmten Umständen heilbar.

  • Warnfunktion:

Wegen besonderer Risiken des Geschäfts soll der Erklärende vor Übereilung geschützt werden. Beispiel: Beim Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher soll der Urkundsentwurf dem Verbraucher 14 Tage vor der Beurkundung vorliegen.

  • Beweisfunktion:

Durch die Beurkundung werden die abgegebenen Erklärungen beweiskräftig sichergestellt. Der notarielle Vertrag spricht für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts. Diese Vermutung kann nur schwer widerlegt werden. Nach BGH Urt. v. 10.06.2016, V ZR 295/14 reicht z.B. eine Vorlage eines inhaltlich abweichenden Entwurfs dazu nicht aus.

  • Beratungsfunktion:

Der Notar soll durch sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten darauf hinwirken, dass der Inhalt und die Tragweite des Vertrages in rechtlicher Hinsicht verstanden werden und die Urkunde dem Willen der Beteiligten in zulässiger Weise entspricht.

  • Kontrollfunktion:

Der Notar stellt durch Beteiligung an der Abwicklung des Vertrags sicher, dass die beteiligten Behörden in das Rechtsgeschäft in der vorgesehenen Weise einbezogen werden.

Beispiele:

– Einholung von Genehmigungen und / oder Verzichtserklärungen wegen gemeindlicher Vorkaufsrechte,

– Finanzamt Grunderwerbs-, Schenkungs- / Erbschaftssteuer