Ehe + Familie

Hier erhalten Sie Infos in der Übersicht, was bei notariellen Urkunden zu Ehe + Familie wissenswert ist:

Was haben die Begriffe Ehe, Familie und Lebensgemeinschaft mit dem Notar zu tun ? Sollte nicht alles „von allein“ laufen ?

Die gesetzlichen Grundregeln im Ehe- und Familienrecht geben hier die Leitlinien vor. In bestimmten Lebenssituationen regeln die Partner einer Beziehung schon vor oder nach Eheschließung ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar auch für den Fall einer späteren Scheidung. Ist der Konflikt in der Beziehung einmal da, fehlt nämlich oftmals die Gesprächsgrundlage für eine einvernehmliche Lösung. Vieles kann durch einen Ehevertrag dabei vorweg aus der Diskussion genommen werden.

Aber auch wenn die Partner sich getrennt haben, kann eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung die gerichtlichen Angelegenheit weitgehend von Streitigkeiten ums Geld entlasten.

 

Grenzen der Sittenwidrigkeit bei Ehe – oder Scheidungsvereinbarungen beachten !

Hier ist die Vertragsfreiheit nicht grenzenlos: Der Notar achtet im Rahmen des von der Rechtsprechung vorgegebenen Gestaltungsspielraums darauf, dass die Grundlagen des Ehe- und Familienrechts nicht völlig auf den Kopf gestellt und der Vertragspartner für den Fall von Trennung und Scheidung übermäßig belastet oder gar existenziell gefährdet wird.

In diesen Grenzen können

  • Unterhalt,
  • Zugewinnausgleich und
  • Versorgungsausgleich

für den Fall der Scheidung schon im Voraus geregelt werden.

Dabei sind nicht nur die Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für die Familie bzw. Ehegatten für sich genommen einer Kontrolle zu unterziehen. Die Rechtsprechung (zuletzt BGH, Beschluss vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16 – Unternehmerehe) verlangt auch eine übergeordnete Gesamtschau. Wenn das Zusammenspiel aller vertraglichen Regelungen erkennbar auf die Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Regelungen für sich genommen gerade noch wirksam gewesen wären.


Beispiel (nach BGH, Beschluss vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16) zu einem Ehevertrag aus dem Jahr 1995:
  1. Beschränkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts auf einen Höchstbetrag von 3.000 DM monatlich.
  2. Ausschluss von Alters- und Krankheitsunterhalt (Bei Vertragsschluss war die Ehefrau 26 Jahre alt, deren MS-Erkrankung wurde erst 2 Jahre nach Vertragsschluss festgestellt.
  3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs (bei Vertragsschluss hatte die Ehefrau höhere Anrechte; Anrechte des Ehemanns aus Betrieblicher Altersvorsorge waren damals noch nicht berücksichtigungsfähig)
  4. Ausschluss des Zugewinnausgleichs (das soll gerade in der Unternehmerehe selbst dann isoliert zulässig sein, wenn der andere Ehegatte sich aus dem Erwerbsleben zurück zieht, und deswegen Lücken in seiner Altersvorsorge in Kauf nimmt, während der Unternehmer privat vorsorgt und damit Zugewinne macht)

Die Einzelpunkte sah der BGH mit der Vorinstanz als zulässig an.

Durch den Ehevertrag war die Ehefrau aber insgesamt objektiv erheblich benachteiligt. Da sie ohne jede Kompensation sogar bereits erworbene Rechte aufgab, ließ der BGH den Ehevertrag in der Gesamtschau scheitern. Bei einem Ehevertrag vor Eingehung der Ehe – also vor Erwerb von Rechten – wäre das Ergebnis womöglich noch anders gewesen. Auch eine Kompensationsleistung des Ehemanns hätte ggf. den Vertrag retten können (BGH NJW 2014, 1101).

Hinzu kommen muss dann auch noch eine subjektive Komponente: Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit ergibt sich nur bei einer ungleichende Verhandlungsposition und einseitiger Dominanz eines Mitglieds der Familie bzw. Ehegatten in der Verhandlungssituation:

Im Fall des BGH hatte die Ehefrau eine Drucksituation bei der Beurkundung vorgetragen: Sie war mit dem nicht einen Monat alten Kind erschienen. Der Notar hat den Vertrag pflichtgemäß verlesen. Die Ehefrau hatte aber zuvor nur in den Räumen des Unternehmens selbst Gelegenheit, den Vorentwurf zu lesen. An der Erarbeitung des Entwurfs hatte sie zuvor nicht mitgewirkt.

Deshalb wurde der Ehemann entgegen dem Ehevertrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zu gestuftem Unterhalt verpflichtet.

Um böse Überraschungen nach Jahren für die Vertragsparteien zu vermeiden, achtet daher der Notar darauf, dass in der Ehe- bzw. Scheidungsvereinbarung kein unausgewogener Vertragsinhalt ohne ausreichende Kompensation zustande kommt. Der Notar bezieht die Parteien schon im Vorfeld in die Entwurfsgestaltung ein. Dann tritt in der Beurkundung als Schlusspunkt nachweisbar keine Überforderungssituation mehr ein.

 

Übersicht über die gesetzlichen Güterstände

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Regelfall

Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen. Das gilt auch für Vermögen, das nach Eheschließung zusätzlich erworben wurde. Jeder haftet für seine eigenen Schulden, außer dass beim Ehegatten mit als Schuldner oder Bürge unterschrieben wird. Im Fall der Scheidung wird lediglich der Zugewinn während der Ehezeit ausgeglichen: Vom Hinzuerwerb muss jede Seite der anderen Seite bei Scheidung die Hälfte abgeben. Dadurch soll wirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg während der Ehezeit ausgeglichen werden.

 

Gütergemeinschaft

In diesem Fall fallen die Vermögenswerte – und auch die Schulden – zusammen. Dieser Güterstand muss wegen der damit verbundenen Risiken ausdrücklich vereinbart sein, damit er gültig ist.

 

Gütertrennung

Auch dieser Stand muss ausdrücklich vereinbart werden, um gültig zu sein. In diesem Fall findet bei Scheidung keinerlei Ausgleich des Zugewinns statt. Zudem findet im Todesfall keine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt.

 

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Hierbei bleibt es beim Zugewinnausgleich. Das Erbrecht bleibt unangetastet. Es kann aber z.B. für einzelne Gegenstände vereinbart werden, dass Wertsteigerungen hieraus nicht berücksichtigt werden. Das betrifft zumeist Immobilien oder Betriebsvermögen, welches für den Fall der Scheidung vom Zugriff durch den Ehepartner durch Vermögensausgleichsansprüche entzogen sein soll.