Was regelt die Vorsorgevollmacht ?

Die Vorsorgevollmacht wird regelmäßig als Generalvollmacht für alle Angelegenheiten erteilt.

Vermögensangelegenheiten

  • Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte,
  • Verfügungen,
  • Annahme von Zahlungen,
  • Eingehung von Verbindlichkeiten,
  • Darlehen und sonstige Bankgeschäfte,
  • Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Banken und Versicherungen,
  • Veräußerung und Belastung von Grundbesitz.

Persönliche Angelegenheiten

  • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen,
  • Unterbringung / Aufenthaltsbestimmung sowie
  • Erlangung von Auskünften und Einsichtnahme in Akten.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Wer nicht durch Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung festlegt, wie gehandelt werden soll, ist im Betreuungsfall fremdbestimmt.

Auch im Zeitalter, in dem die Menschen immer länger leben, denkt man ungern daran, dass man aufgrund Unfall oder Krankheit gehindert sein könnte, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Durch selbstbestimmte Anordnungen an Familienangehörige, Ärzte, Banken und Geschäftspartner kann hier Vorsorge getroffen werden.

Insbesondere im Bereich der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung bietet eine notarielle Beurkundung Sicherheit. Damit erfährt der Adressat der Erklärung, dass der Erklärende seinen Willen ernsthaft und frei bekundet hat und dabei geschäftsfähig war.

Vorteil Vorsorgeregister

Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, zu dem gegen eine geringe Gebühr eine notarielle Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung gemeldet werden kann. Der Urkundsbeteiligte erhält eine Registrierkarte im Scheckkartenformat. Sie ermöglicht für Gerichte oder Ärzte gerade im Eilfall schnelle Kenntnis, dass Vorsorgeurkunden existieren. Dadurch kann der Bevollmächtigte schnell informiert werden, dass der Betreuungsfall eingetreten ist und seine Mitwirkung erwartet wird.

Die Urkunde wird nicht mit ihrem kompletten Inhalt registriert. In das Register kommen nur die wesentlichen Daten. Das sind: Name und Anschrift der Vertrauensperson und Umfang der Vollmacht. Der Bevollmächtigte muss die Urkunde selbst zur Legitimation vorlegen können.

Innen- und Außenverhältnis

Nach außen ist die Vollmacht unbeschränkt. Damit wird verhindert, dass erst noch abgegrenzt werden muss, für was die Vollmacht gelten soll und für was nicht.

Bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht ist ein erheblicher Vertrauensvorschuss für den Bevollmächtigten notwendig. Für das Innenverhältnis des Vollmachtgebers mit dem Bevollmächtigten können Beschränkungen eingezogen werden. Insbesondere soll die Vollmacht nur im Betreuungsfall benutzt werden dürfen. Die Ausfertigung der notariellen Urkunde erhält zudem regelmäßig zunächst nur der Vollmachtgeber.

Was regelt die Patientenverfügung ?

Der Patientenbrief regelt separat, was der Erklärende bei lebensbedrohlicher Erkrankung Ärzten und Angehörigen möchte. Aber: Die Verfügung gilt nur für den Fall, dass eine freie Willensbildung oder Willensäußerung nicht mehr möglich ist:

  • Besuchs- und Auskunftsrechte
  • Schweigepflichtentbindung
  • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder in den Abbruch von Behandlungen
  • Anordnung der Fortführung der Schmerztherapie, auch wenn die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen abgebrochen werden
  • Anordnung der Verbringung in vertraute Umgebung, nach Hause oder in ein Hospiz
  • Vorgaben für Art und Weise der Bestattung