Wenn der Mieter einen Räumungsrechtsstreit verliert, kann über die Gewährung einer Räumungsfrist die Zwangsräumung noch etwas hinaus gezögert werden. Die Räumungsfrist wird aber nicht ohne Weiteres gewährt, und erst recht nicht automatisch verlängert, nur weil der Räumungsschuldner auf allgemein schlechte Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt verweist.

Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I (Beschluss v. 08.02.2023 – Az. 14 T 1361 / 23).

Hier hatte der Vermieter wegen Hausfriedensstörungen gekündigt. Der Mieter verlor erstinstanzlich im Dezember 2021. Das Amtsgericht billigte eine Räumungsfrist bis 28.02.2022 zu. Der Mieter ging gegen das Räumungsurteil in Berufung. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens – Anfang August 2022 – begann der Mieter mit der Suche nach Ersatzwohnraum. Auch das Berufungsverfahren ging verloren. Das Berufungsgericht gewährte allerdings nochmals eine Räumungsfrist bis 31.01.2023. Darauf beantragte der unterlegene Mieter eine Verlängerung der Räumungsfrist bis 31.07.2023.

Amts- und Landgericht wiesen den Verlängerungsantrag der Mieterseite zurück. Das Landgericht München I stellt in der Beschwerdeentscheidung klare Kriterien dafür auf, wann eine ohnehin schon gewährte Räumungsfrist verlängert werden kann.

Die Räumungsfrist wird auf Antrag oder auch von Amts wegen gewährt, § 721 ZPO.

Ist die Rechtslage eindeutig – wie etwa bei glasklar ausreichendem Verzug mit Mietzahlungen – wird das Gericht maximal ein Jahr gewähren. Die Frist beginnt dann aber schon ab Zustellung der Kündigung. Denn der Mieter kann sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage schon mit der Kündigung darauf einstellen, dass diese wirksam ist.

Ist die Rechtslage wie bei einer Kündigung wegen umstrittener Hausfriedensstörungen nicht eindeutig, muss der Mieter sich erst ab Erlass des Räumungsurteils erster Instanz darauf einstellen, dass er räumen muss. Weist das Amtsgericht schon im Laufenden  Verfahren auf erhebliche Aussichten der Räumungsklage hin, so beginnt die Frist bereits mit diesem Hinweis.

Somit hatte die Maximalfrist mit dem Räumungsurteil aus Dezember 2021 begonnen. Eine Verlängerung kam schon aus zeitlichen Gründen nicht in Frage.

Räumungsfrist nur bei intensiven Bemühungen

Das Landgericht hebt für die Abweisung des Antrags aber noch einen weiteren Grund hervor: Ohne ausreichende Eigenbemühungen kommt eine Räumungsfristgewährung nicht in Frage.

Die Mieterseite hatte sich nur pauschal auf den angespannten Wohnungsmarkt berufen. Das reichte dem Landgericht nicht, zumal dies nach der schon erfolgten Gewährung von Räumungsfristen in beiden Instanzen ja kein neuer Umstand war. Zudem hatte die Mieterseite erst einige Monate nach Berufungseinlegung mit der Wohnungssuche überhaupt begonnen. Das war zu spät. Außerdem hatte der Mieter danach im Durchschnitt nur zwei Wohnungsbesichtigungen  monatlich durchgeführt. Das war dem Gericht zu wenig.

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