Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Az I ZR 48/15 die Position der Abmahnseite gestärkt. Es wurde klargestellt, dass beim sogenannten Filesharing (illegales Herunterladen von Dateien und gleichzeitig Bereithalten für Dritte) nicht nur Abmahnkosten zu ersetzen sind. Es ist auch Schadensersatz zu leisten.

Zudem erspart der Rechtsverletzer durch die Nutzung der Tauschbörse auch Lizenzgebühren. Diese muss er an den Rechteinhaber herausgeben. Neu an der Entscheidung: Diese Ansprüche verjähren erst in 10 Jahren ab der Anspruchsentstehung.

Filesharing-Fälle können alle möglichen Dateien betreffen: Musik, Videos, Bücher / Hörbücher, Texte,  Fotos bis hin zu Luftbildaufnahmen z.B. von öffentlichen Gebäuden.

Allein die Abmahnkosten können leicht einen vierstelligen Betrag erreichen. Im Streitfall wurden über 800 illegale Tondateien beanstandet. Der BGH ließ einen Gegenstandswert von 100.000 € für die Abmahnung als Basis für die Abmahnkosten von 1.200,40 € durchgehen. Zudem hatte die Abmahnseite für 15 Titel je 200,00 € verlangt. Das OLG Köln hatte den Beklagten zu den beantragten 3.000,00 € verurteilt. Der BGH hat das bestätigt.

Die Verteidigungsstrategie des Abgemahnten ging nicht auf:

Er verwies darauf, dass den Familienrechner auch seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder genutzt hätten, und dass diese ebenfalls als Täter in Frage kämen. Die Beweisaufnahme in der Vorinstanz ergab allerdings, dass dies angesichts der Umstände in der Familie unwahrscheinlich war. Auch ein Zugriff durch Dritte war aufgrund vorhandener WPA2-Verschlüsselung nicht plausibel. Der Beklagte hatte nicht ausreichenden Gegenvortrag geleistet: Er hat nicht selbst behauptet, dass auf seinem Rechner keine Filesharing – Software lief. Er hat auch nicht bestritten, dass die fraglichen Tondateien auf seinem Rechner aufgespielt waren.

Fiktive Lizenzgebühren beim Filesharing verjähren erst nach 10 Jahren

Der Clou an der Entscheidung:

Bisher war in der Instanzrechtsprechung umstritten, ob zusätzlich zu Abmahnkosten auch ersparte Lizenzgebühren an den Rechteinhaber zu zahlen waren und wann solche Ansprüche verjähren.  Eine Verjährung war nach Auffassung des BGH noch nicht eingetreten. Es wird hier die Vorschrift des § 852 BGB angewendet. Danach sind bei unerlaubter Handlung (= illegales Filesharing) das dadurch erlangte (die ersparten Lizenzgebühren) herauszugeben. Dieser Anspruch verjährt unabhängig vom eigentlichen Schadensersatzanspruch erst 10 Jahre nach Anspruchsentstehung.

Der Heppenheimer Rechtsanwalt Alexander Dietrich warnt: Somit ist nach der Klärung durch den BGH im Urteil vom 12.05.2016 zu erwarten, dass die Rechteinhaber in großem Stil ihre Prozessregister noch einmal dahin durchgehen werden, wo noch Lizenzgebühren verlangt werden können.

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