Beim Inkasso ist maßgeblicher Dreh- und Angelpunkt, rechtzeitig einen schlüssigen Vortrag zu der fraglichen Forderung zusammenzustellen. Wenn aus einer Lieferbeziehung mehrere Forderungen zur Beitreibung anstehen, ist eine Zusammenfassung der Forderungen auf Offene-Posten-Listen gängiges Mittel, um die fällige Gesamtforderung zu ermitteln. Wird bei einem Mahnbescheid auf diese Liste Bezug genommen, reicht dies zur Hemmung der Verjährung aus. Entscheidend ist, dass der Schuldner selbst aufgrund ihm vorliegender Unterlagen erkennen kann, um welche Forderungen es konkret geht.

Der Bundesgerichtshof hat dies in einer aktuellen Entscheidung vom 25.04.2017 (Az. VIII ZR 217/16) unterstrichen: In dem Fall waren über 70 Einzelpositionen über Lieferung von Baumaterial in einer faxschriftlich an den Schuldner gesendeten Liste unter Angabe von Rechnungsnummern dargestellt worden. Im Mahnbescheid nahm der Gläubiger auf die Liste Bezug. Der Mahnbescheid war gerade noch rechtzeitig am letzten möglichen Tag der Verjährungsfrist eingereicht und dem Schuldner alsbald zugestellt worden.

Bezugnahme auf ausreichend individualisierte OP-Liste beim Inkasso ausreichend

Der BGH stellt klar, dass eine allgemeine Bezugnahme auf die Liste bereits ausgereicht hätte. Dies unter der Voraussetzung, dass die Liste ihrerseits die Ansprüche individuell aufgeschlüsselt erkennen lässt. Hier hatte der Gläubiger sogar die ersten beiden Positionen und die letzte Position der Liste aufgeführt und damit zu erkennen gegeben, dass eben genau die in der Liste genannten Positionen gemeint waren. Ein kleinerer Schreibfehler bzw. Zahlendreher ist laut BGH unschädlich, wenn der Schuldner trotzdem erkennen kann, um was es geht.

Durch kluge Vorbereitung kann damit, zeitsparend durch Mahnbescheid rechtzeitig gehandelt werden. Diese Vorbereitung nimmt – wenn das Ende der Verjährungsfrist naht – unnötigen Zeitdruck aus dem Inkasso – Vorgang. Auch bei einer späteren Klage kann auf eine solche Zusammenfassung erneut Bezug genommen werden, wenn der übrige Sachvortrag und Beweisantritt ausreicht. Dieser muss Auftragserteilung, Preisvereinbarung und Mengenangaben der Lieferung erkennen lassen.

Wenn dagegen erst kurz vor Fristablauf angefangen wird, Unterlagen zusammen zu stellen, kann es schon zu spät sein: Für die Vorbereitung der Beitreibung von Geldforderungen sollte daher beim Gläubiger immer entsprechend Übersicht geschaffen werden. Gerade bei einer umfangreichen Lieferbeziehung ist daher eine übersichtliche Datensammlung unerlässlich.

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