Als Arbeitsunfall (bei Arbeitnehmern) bzw. Dienstunfall (bei Beamten) gilt eine Verletzung, die durch die Tätigkeit des Verletzten herbeigeführt wird. Dazu gehören nicht nur Unfälle direkt am Arbeitsplatz, sondern auch der sogenannte Wegeunfall. Dies sind Unfallereignisse, die sich auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz bzw. Dienstort ereignen.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer / Beamte seinen Arbeitsplatz verlässt, um zur Toilette zu gehen ?

Dieser Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz für das Beamtenrecht entschieden (Urt. v. 17.11.2016 – Az. 2 C 17/16):

Während der Geschäftszeit ging eine städtische Beamte zur Toilette und stieß sich den Kopf an einem Fensterflügel mit der Folge einer stark blutenden Platzwunde. Das Land Berlin als versorgungspflichtige Beklagte lehnte die Eintrittspflicht ab. Denn das Bedürfnis, zur Toilette zu gehen, sei eben höchst privat und keineswegs geschäftlich. Der Unfall sei damit nicht „durch die Tätigkeit“ herbeigeführt.

Das BVerwG gab der Verletzten recht.

Das Argument: Es haben sich hier während der Dienstzeit Risiken im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn (Fensterflügel des Dienstgebäudes) realisiert.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht erkennt das BVerwG nur dann an, wenn die jeweilige Tätigkeit ausdrücklich verboten wurde oder dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderläuft. Der Gang zur Toilette bei entsprechendem Bedürfnis war verständlicherweise nicht verboten. Im Gegenteil: Es lag im Interesse des Dienstherren, dass die Beschäftigte dann zur Toilette geht, wenn sie muss.

Arbeitsunfall – Entscheidung: Übertragbarkeit in das Sozialrecht offen

Zu beachten ist: Die Entscheidung ist nur für öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnisse ergangen. Maßgeblich war hier Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht.

Das BVerwG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Sozialgerichte im Recht der Unfallversicherung für abhängig Beschäftigte (also Arbeitnehmer) bisher anders entschieden haben. Ob Unfallversicherungsträger sich weiter darauf stützen, dass der Toilettengang „privat“ ist und diese Rechtsprechung weiter aufrecht erhalten wird oder es nun zu einer Vereinheitlichung führt, bleibt abzuwarten. Die Interessenlage dürfte indessen bei beiden Personengruppen durchaus gleich sein.

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