Der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass Gerichte sich immer wieder mit der Parabolantenne befassen müssen. Dabei sind die Rechte des Mieters auf Informationsfreiheit beim Satellitenfernsehen mit denen des Vermieters (Eigentum) abzuwägen, der seine Hausfassade nicht von einer Satellitenschüssel verunstaltet haben möchte.
Die Rechtslage ist mittlerweile bis hinauf zum BGH (Beschluss vom 14.05.2013, Az. VIII ZR 268/12) geklärt:
Wenn der Mieter keine andere Möglichkeit hat, Fernsehen in seiner Heimatsprache zu empfangen, muss der Vermieter die Parabolantenne hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter entgegen dem Mietvertrag vorher gefragt hat. Denn der Vermieter müsste – wenn er gefragt worden wäre – ja zustimmen.
Kann der Heimatsender im Haus aber über Kabel oder auch neuerdings über das Internet empfangen werden, schlägt das Pendel zugunsten des Vermieters aus. Dabei ist nicht von Belang, dass der Mieter für ein Zusatzpaket beim Kabelfernsehen oder für einen schnellen Internetanschluss womöglich extra zahlen muss.
Diese Rechtsprechung wird in den Instanzgerichten nun flächendeckend angewendet.
Heimatfernsehen über Kabel oder Internet reicht in der Regel anstelle Parabolantenne aus
Dazu zuletzt AG Frankenthal (Urt. v. 21.07.2016, Az. 3a C 183/16; IMRRSS 2016, 1419). Auch hier urteilte das Gericht, dass der Informationsfreiheit hinreichend genüge getan ist, wenn das Heimatprogramm ohne größere Schwierigkeiten über das Internet empfangen werden kann.
Der Mieter wird also künftig wohl nur noch in Internet-Mangelgebieten Erfolg haben. Ausnahmen sind auch denkbar, wo kein Kabelfernsehen mit Angebot in der Fremdsprache verfügbar ist, betont der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich.
Anders ist es aber, wenn der Vermieter die Zulässigkeit einer Parabolantenne von der Zustimmung abhängig gemacht hat, und diese erteilt wurde. Dann ist der Vermieter an seine Erklärung nachfolgend gebunden.
Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn der Vermieter die Satellitenschüssel jahrelang geduldet hat. Sei es komplett widerspruchslos oder dann, wenn er ein Beseitigungsverlangen dann jahrelang nicht weiterverfolgt. Der Mieter wird sich dann auf die stillschweigende Zustimmung, bzw. Verwirkung und Verjährung berufen können.
Das ist besonders misslich in Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen die WEG die Beseitigung der Parabolantennen beschließt, aber dem einzelnen Eigentümer als Vermieter weiter die Hände gebunden sind.
Aber Achtung – selbst wenn die Parabolantenne ausnahmsweise akzeptiert werden muss: Nicht jede Konstruktion muss dabei hingenommen werden. Der Vermieter kann fachgerechte und sichere Montage verlangen. Bei höheren Häusern muss die Windlast beachtet werden. Auch eine Kaution für den fachgerechten Rückbau kommt in Betracht, damit der Vermieter nicht nachfolgend auf den Kosten sitzen bleibt.