„ Dann mach ich auf Eigenbedarf “. So heißt es oft bei rechtlich unbedarften Vermietern, wenn Mietstreitigkeiten eskalieren. Der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich warnt vor Kündigungen, die gar keine ernsthafte Nutzungsabsicht beinhalten. Hier können leicht Schadensersatzansprüche in fünfstelliger Höhe entstehen.
Der BGH (Az. VIII ZR 300/15) hat jüngst hierzu seine Position bestätigt: Einerseits ist die Rechtsprechung großzügig bei der Annahme tauglicher Kündigungsgründe und bei leichteren formalen Fehlern. Wenn der Kündigungsgrund aber nicht besteht, geht das oberste Zivilgericht rigoros gegen die Vermieterseite vor.
Im Fall behauptete der Vermieter Eigenbedarf für seine Mutter und kündigte zum 31.01.2012. Es kam zum Räumungsprozess. Schließlich einigten die Parteien sich auf die Räumung zum 31.08.2012 gegen Zahlung einer Umzugsprämie von 1.000 Euro. Die Mutter des Vermieters zog aber dann in die geräumte Wohnung nicht ein. Sie verstarb schließlich gut zwei Jahre nach dem Räumungstermin. Die Wohnung steht seit Auszug der Mieterin leer. Die Mieterin verlangte nachfolgend Schadensersatz in Höhe von rund 23.600,00 €.
Eigenbedarf muss nachfolgend auch umgesetzt werden
Aus alldem schloss der BGH: Es lag bei Ausspruch der Kündigung gar kein Nutzungswille für die Mutter vor.
Wenn die Eigenbedarfsperson nicht wie behauptet in die Wohnung einziehen will, kann kein Eigenbedarf gegeben sein. Eine „Vorratskündigung“ für einen später eventuell entstehenden Bedarf verlockt gerade bei lang andauernden Kündigungsfristen. Wenn der Nutzungswunsch sich noch nicht so ausreichend „verdichtet“ hat, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht, ist noch kein Eigenbedarf gegeben. Wenn der Vermieter wie hier die Kündigung nicht umsetzt, geht der BGH von einem naheliegenden Verdacht aus, dass der Kündigungsgrund Eigenbedarf nur vorgeschoben war.