Auch im Fall der Versetzung gilt: Gibt eine Vertragspartei eine unwirksame Erklärung in Bezug auf den bestehenden Vertrag ab, droht Schadensersatz. Für „vorgeschobene“ Eigenbedarfskündigungen ist das im Mietrecht bereits lange anerkannt. Im Arbeitsrecht droht bei unwirksamer Kündigung ebenfalls Ungemach durch sogenannten Annahmeverzugslohn: Also Entlohnung trotz fehlender Arbeit als Gegenleistung. Jetzt gibt es auch Neues zu unwirksamen Versetzungen.

In dem Fall versetzte der Arbeitgeber einen langjährigen Metallbaumeister von Hessen nach Sachsen. Er kam der Versetzung sicherheitshalber nach und arbeitete in Sachsen. Gleichzeitig ließ er die Wirksamkeit der Versetzung überprüfen. Hier stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer nicht hätte versetzt werden dürfen. Im Anschluss verlangte er Ersatz für die wöchentlichen Fahrten von Hessen nach Sachsen. Damit war er durch alle Instanzen erfolgreich.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bejahte im Urteil vom 10. November 2017 – 10 Sa 964/17 – den Anspruch dem Grunde nach. Der Höhe nach war das LAG aber im Gegensatz zur Vorinstanz (Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.05.2017, Az. 3 Ca 160/16) knauserig: Es billigte dem Kläger Mietkosten für eine Zweitwohnung und Reisekosten lediglich iHd. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) gültigen Sätze zu. Dies sei der Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Dem Arbeitnehmer stehe für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 € zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld.

Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18 –  bestätigte allerdings die vom Arbeitsgericht Darmstadt vorgegebene großzügigere Linie bei den Reisekosten. Höchstrichterlich bestätigte es, dass Heranzuziehen waren die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen sind. Danach gilt für den Fahrtkostenersatz, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro gezahlt werden muss.

Bei Unwirksamer Versetzung droht Ersatzanspruch: Miet- und Reisekosten

Damit gilt auch für den Fall der Versetzung: Die Erklärung sollte nicht ins Blaue hinein abgegeben werden. Denn auch eine unwirksame Versetzung kann im Ergebnis teuer werden. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer den sicheren Weg („dulde und liquidiere“) wählt. Denn würde der Arbeitnehmer sich einer Versetzung verweigern, die womöglich doch wirksam ist, droht letztlich Abmahnung und Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. So konnte der Arbeitnehmer nach seinem Sieg wieder an den alten Arbeitsplatz zurück. Er hatte sich durch den Schadensersatz ein schönes Zubrot erarbeitet. Dieses tat dem Arbeitgeber daher schlussendlich doppelt weh.

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