Rechtsanwälte stellen in der Beratung immer wieder die Frage nach dem Zugang einer Willenserklärung. Das ist vor allem im Arbeits- und Mietrecht juristischer Standard: Davon hängt ab,

  • wurde wirksam gekündigt – und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ?
  • wurden Abrechnungen (Lohn und Gehalt im Arbeitsrecht, Betriebskosten oder Kaution im Mietrecht) rechtzeitig erteilt ?
  • wurden Fristen zur Abwendung der Verjährung oder des Verfalls eingehalten ?
  • wurde die dreiwöchige Klagefrist bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage eingehalten.

Letzteres stellt das rechtliche Kernproblem bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.8.2019, 2 AZR 111/19 dar. Der Arbeitgeber ließ die angefochtene Kündigung am 27. Januar 2017 – einem Freitag – um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten eingewerfen. Der Kläger war von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gekündigt worden, wohnte aber in Frankreich in einem Ort im Département Bas-Rhin. Dort ist nach den Feststellungen des Instanzgerichts die Postzustellung bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage erst am 20.02.2017. Er stellte darauf ab, dass der Zugang der Kündigung erst am Samstag, den 28. Januar 2019, erfolgt sei, sodass unter Berücksichtigung des Wochenendes die Klageeinreichung am 20. Februar 2017 gerade noch rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist erfolgt sei.

BAG lehnt generalisierende Betrachtungsweise ab

Damit scheiterte der Arbeitnehmer in den ersten beiden Instanzen, nicht aber vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das LAG Baden-Württemberg nahm eine generalisierende Betrachtungsweise ein und stellte auf folgendes ab:

Nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs könne mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen würden, bis 17:00 Uhr gerechnet werden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung der örtlichen Postzustellung komme es nicht an. Denn zum einen lasse sich ein solcher Zeitpunkt heute nicht mehr einheitlich feststellen. Zum anderen beruhe ein solches Verständnis auf der Annahme, dass der Empfänger zeitnah nach der Postzustellung in seinem Hausbriefkasten nachsehe, ob er Post erhalten habe. Diese Annahme entspreche nicht mehr der Wirklichkeit, da berufstätige Menschen ihren Hausbriefkasten regelmäßig erst nach Rückkehr von der Arbeit leerten.

Zugang: Feststellung des Zeitpunkts nach örtlicher Verkehrsauffassung

Das BAG folgte dem nicht.

Zum einen prägt nach Auffassung des BAG die Verkehrsauffassung maßgeblich nur der voll berufstätige Teil der Bevölkerung. Denn nur eine Minderheit der Bevölkerung ist voll berufstätig. Teilzeitarbeitsverhältnisse oder nicht berufstätige Menschen sind demnach für die Verkehrsauffassung ebenfalls relevant. Außerdem leeren ggf. auch bei Vollzeitarbeitsverhältnissen Mitbewohner oder Angehörige den Briefkasten auch schon vor dem Stichpunkt 17.00 Uhr. Statistische Werte für die Bundesrepublik Deutschland sind für einen Fall der Auslandszustellung in Frankreich ohnehin kein taugliches Kriterium. Etwa spätere Zustellungen privater Anbieter sind nach Auffassung des BAG nicht prägend für die Verkehrsanschauung.

Das BAG verwies die Angelegenheit an das LAG zurück . Es erteilte die Maßgabe Tatsachen zu einer Verkehrsanschauung betreffend den Zeitpunkt der Leerung von Hausbriefkästen in dem von ihm als maßgeblich angesehenen räumlichen Gebiet (Französische Republik, Département Bas-Rhin oder Wohnort des Klägers) festzustellen, ob eine Leerung noch bis 13:25 Uhr zu erwarten ist. Dem beklagten und für die Zustellung beweisbelasteten Arbeitgeber ist für den ihm günstigen Umstand eines Zugangs des Kündigungsschreibens noch am 27. Januar 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wenn das LAG dazu kommt, dass die Klage nicht verspätet ist, hat es doch noch über die Wirksamkeit der Kündigung in der Sache zu entscheiden.

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