Wer persönlich als Partei zu einem Gerichtstermin geladen ist, muss erscheinen.
Wenn man diese Pflicht missachtet, droht Ordnungsgeld. In Hessen war bisher für GmbHs arbeitsgerichtliche Praxis, dass beim Ausbleiben eines geladenen GmbH – Geschäftsführers oder AG – Vorstandes die Person bestraft wird, die trotz Ladung ausgeblieben ist. Jetzt gibt das Hessische LAG allerdings diese Rechtsprechung auf. Dies allerdings nur recht widerwillig, ohne davon vollständig überzeugt zu sein. Vielmehr wird die nachfolgend besprochene Entscheidung nur „im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung getroffen.“ Beim LAG Hessen war bisher die auf den ersten Blick auch logische Auffassung vertreten worden: Wer in der Ladung namentlich ist, muss auch erscheinen. Nur eine natürliche Person kann schuldhaft säumig sein. Nur wer schuldhaft nicht erscheint, kann auch bestraft werden.
In dem Beschwerdeverfahren des Geschäftsführers im Arbeitsgerichtsverfahren vor dem ArbG Gießen erschien der Geschäftsführer nicht. Er ging gegen die Ordnungsgeldverfügung des Gerichts erfolgreich vor. Denn nicht er, sondern allenfalls die GmbH hätte belangt werden dürfen.
Vorher der BGH im Beschluss vom 30. 3. 2017 – BLw 3/16 und nun das LAG Hessen im Beschluss vom 17.10.2019 (Az. 4 Ta 370/19) knüpfen allerdings an der Organstellung des Geladenen an. Dieser wird ja nur deshalb geladen, weil er organschaftlich Vertreter der GmbH oder AG ist. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen trifft daher nicht den Geladenen selbst, sondern die Prozesspartei als juristische Person. Erscheint diese nicht (durch einen Vertreter), verstößt die Partei gegen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Der BGH stellt auf den Normzweck ab: Dies ist die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch die persönlich im Termin anwesende Partei.
Vielfach unterbleibt jetzt , dass der Geladene persönlich geladen wird
Viele Gerichte gehen mit dieser Ansicht dazu über, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet wird. Das gilt in der Praxis nicht nur dann, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt. Die Gerichte machen sich hierzu – zu Recht – keine übermäßige Mühe mehr. Sie ordnen nur noch das Erscheinen „des Geschäftsführers“ an.
Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich weist darauf hin, dass damit das Ordnungsgeldrisiko nicht entfällt: Jetzt wird das Ordnungsgeld eben gegen die juristische Person verhängt. Hat der Geschäftsführer oder Vorstand schuldhaft den Termin versäumt, kann die juristische Person wegen des Schwänzens auch bei diesem Regress nehmen.