Eigentlich ein Klassiker aus der Praxis ist, wenn aus der Eigenbedarfskündigung nicht genau hervorgeht, bei welcher Bedarfsperson der Kündigungsgrund liegt. Viele Vermieter geben nur das Schlagwort „Eigenbedarf“ an, ohne nähere Gründe anzugeben. Dass derartige Ausführungen keine ausreichende Begründung hergeben, liegt auf der Hand.

Aber auch die Angabe „Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)“  reicht nicht aus. Das Amtsgericht LeonbergUrteil vom 16.05.2019 – 8 C 34/19 – hat entschieden, dass bei einer solchen Begründung ohne weitere Angaben nicht erkennbar ist, bei welcher Person (Ehefrau oder Ehemann) der Bedarf vorliegt.

Aus der Kündigung muss für den Mieter ersichtlich sein, welcher  der beiden Eheleuten die Wohnung in Zukunft nutzen will. Unerheblich ist, dass beide Eheleute jeweils für sich getrennt durchaus taugliche Eigenbedarfspersonen sein können. Wenn der Eigenbedarf nicht personalisiert ist, kann der Mieter aus der Kündigung heraus nicht abwägen, ob der Eigenbedarf seine eigenen Interessen überwiegt.

Trennung an sich schafft durchaus Bedarfsperson

Dabei wäre eine Trennungssituation – auch wenn sie noch nicht umgesetzt ist – durchaus tauglicher Eigenbedarfsgrund: In der Entscheidung des Landgericht HeidelbergUrteil vom 14.12.2012 – 5 S 42/12 – hatte der Vermieter angegeben, sich von seiner Frau trennen zu wollen. Das reichte dem LG Heidelberg im Gegensatz zur Vorinstanz aus. Es folgte dem Mieter nicht. Dieser berief sich erfolglos darauf, dass der Vermieter an mehreren Tagen in der Woche mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Schlafzimmer übernachtete, den Ehering trug und keine Scheidung einreichte. Es seien schon dann vernünftige und nachvollziehbare Gründe für einen Eigenbedarf vorhanden, wenn die Eheleute sich ernsthaft dazu entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. In dieser Situation hatte aber der Vermieter eindeutig die Mietwohnung für sich beansprucht.

In dem Fall des AG Leonberg war dies offen geblieben.

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