Der Ausgleich von Überstundenguthaben durch Freizeitausgleich spielt insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine wichtige Rolle. Wird bei der Formulierung von Abwicklungsvereinbarungen schlampig formuliert, kann das für den Arbeitgeber teuer werden.

Das gilt sogar für gerichtliche Vergleiche, wie das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 20. November 2019 – 5 AZR 578/18 (Pressemitteilung) entschieden hat. Die Klägerin hatte im Prozess um ihre fristlose Kündigung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Wie so häufig wurde in solchen Fällen die fristlose Kündigung in eine lediglich ordentliche Kündigung umgewandelt. In der Restlaufzeit bis zum 31.01.2017 wurde die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt. Bei der Freistellung sollte der Urlaubsanspruch mit gewährt werden. Zum Stundenguthaben regelte der Vergleich nichts. Es gab auch keine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel. Nach dem 31.01.2017 verlangte die Klägerin für 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen.

Erstinstanzlich war die Klägerin erfolgreich. Das LAG Hamm wies auf Berufung der Beklagten die Klage ab. Das BAG folgte der ersten Instanz:

Erledigung des Anspruchs auf Freizeitausgleich nur bei eindeutiger Regelung

Der Abgeltungsanspruch wegen des unstreitigen Stundenguthabens entfiel durch den Vergleich nicht. Die Freistellungsregelung wäre nur dann zur Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs geeignet, wenn die Arbeitnehmerin hätte erkennen können, dass der Arbeitgeber sie dazu freistellen wollte. Der Vergleich war aber weder ausdrücklich noch stillschweigend auf den Freizeitausgleich gerichtet. Lediglich der Urlaubsanspruch war erwähnt, nicht aber der Freizeitausgleichsanspruch. Da auch keine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthalten war, blieb der Freizeitausgleichsanspruch unberührt, und musste also noch mit der entsprechenden Vergütung abgegolten werden.

Die Entscheidung kann man auch auf außergerichtliche Situationen übertragen: Vereinbaren die Parteien einen Aufhebungsvertrag, sollte der Aufhebungsvertrag auch eindeutige Regelungen zum Freizeitausgleichsanspruch enthalten.

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