Oftmals finden Mieter in der Wohnung bei Einzug alte Tapeten vor. Wer es sich schön machen will, reißt diese ab und dekoriert die Wohnung nach eigenen Vorstellungen neu. Was gilt aber dann bei Auszug, gerade wenn der Mietvertrag dazu nichts konkretes regelt ? Hier schlummern je nach vorgefundenem Zustand mehr oder weniger große Risiken für die Mieterseite. Da die Entfernung von Tapeten im weiteren Sinne zu Malerarbeiten dazu gehören, stellen sich hier weitergehende Fragen der rechtlichen Zuordnung: Handelt es sich um Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen ? Wenn ja: Sind diese überhaupt gegenüber dem Vermieter geschuldet ? Oder verändert der Mieter durch das Abreißen der Tapeten die Mietsache über normalen Mietgebrauch hinaus ? Wenn ja, wie hoch ist dann der geschuldete Schadenersatz  ?

Der BGH bleibt in der Entscheidung vom 21.08.2019 (Az.: VIII ZR 263/17) bei seiner konsequenten Linie: Er sieht das Entfernen der Tapeten nicht als Teil von Schönheitsreparaturen an, sondern als vertragswidrigen Gebrauch.

Die Folge daraus: Der Vermieter muss wie bei allen solchen vertragswidrigen Handlungen keine Nachfrist zur Wiederherstellung eines vertragsgerechten Zustandes setzen. Das müsste er nur bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen.

Schaden ja – aber: Auch bei Tapeten ist nur der Zeitwert zu ersetzen

Damit hatte der Vermieter allerdings noch keinen Sieg auf ganzer Linie in der Tasche: Denn im Gegensatz zur Vorinstanz (LG Oldenburg) konnte hier nicht 80 % des Neuwertes zugesprochen werden. Denn wie bei jeder anderen Substanzschädigung auch wird als Schaden dem Vermieter nur der Zeitwert ersetzt. Der beklagte Mieter legte dar, dass es sich um 30 Jahre alte Tapeten gehandelt habe. Diese hätten als mehrfach überstrichene Mustertapete gar keinen Wert mehr gehabt. Die Beweisaufnahme darüber hatte das Landgericht unterlassen. Damit läuft der klagende Vermieter nach Rückverweisung an das Landgericht im Ergebnis doch Gefahr, fast ganz oder sogar ganz zu verlieren. Denn wenn die entfernten Tapeten über einen 100%igen Abzug „Neu für Alt“ wertlos waren, hatte er letztlich doch keinen Schaden.

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