Bei den Schönheitsreparaturen positioniert sich die Rechtsprechung für den Bereich Wohnraummietrecht (BGH Urt. v. 18.03.2015 – Az. VIII ZR 185/14) eindeutig: Überbürdet der Vermieter Schönheitsreparaturen per Formularvertrag auf den Mieter, ist dies nur eingeschränkt möglich: Voraussetzung ist, dass die Arbeiten auch wirklich erforderlich sind, d.h. starre Fristenpläne oder eine Auszugsrenovierung unabhängig vom Grad der Abnutzung sind nicht zulässig. Der Mieter, wird auch unangemessen benachteiligt, wenn er in eine unrenovierte Wohnung einzieht und gleichzeitig laufende Malerarbeiten erledigen soll. Denn er soll nur eigene Abnutzung durch Malerarbeiten ausgleichen müssen. Ohne einen ausreichenden finanziellen Ausgleich funktioniert die Überbürdung der Schönheitsreparaturen bei der unrenovierten Wohnung also nicht.

Welcher Ausgleich angemessen ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem Zustand der Mietsache: Wenn nur ganz geringe Gebrauchsspuren vorhanden sind, mag keine oder nur eine symbolische Ausgleichssumme reichen. Darauf kann man sich aber nicht verlassen: Hält ein Gericht im Nachhinein die Summe für zu niedrig, entfällt die gesamte Dekorationsverpflichtung.

 

Gewerberaum: Klausel zu Schönheitsreparaturen bei vorvertraglicher Abnutzung unwirksam

Das OLG Dresden (Hinweisbeschluss v. 06.03.2019, Az. 5 U 1613/18) hat nun klargestellt, dass diese Linie auch für das Gewerbemietrecht gilt:

Für Gebrauchsspuren aus vorvertraglicher Zeit haftet der Mieter nicht. Erhält er keinen angemessenen Ausgleich für den dekorativen Minderwert, kippt die gesamte Schönheitsreparaturklausel. Die Folge: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren. Erforderliche Arbeiten hat dann jeweils der Vermieter zu erledigen.

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