Dank Klimawandel werden die Entscheidungen im Gewerbemietrecht zunehmen, wenn es in den Mietobjekten zu warm wird. Welche Vorgaben einzuhalten sind, wird bisher nicht einheitlich entschieden.

Ein Großteil der Entscheidungen lehnt sich an die Arbeitsstättenverordnung und der sie konkretisierenden Arbeitsstättenrichtlinie an. Danach stellt eine Raumtemperatur von 26 °C regelmäßig die Obergrenze dar. Der BGH hat im Urteil von 15.12.2010 (Az. XII ZR 132/09) offen gelassen, ob diese arbeitsschutzrechtlichen Normen auch ins Gewerbemietrecht ausstrahlen. Das OLG Rostock hat für ein Modegeschäft eher auf die Kundenerwartungen und auch die DIN 1946 abgestellt. 20 – 26 ° C sollen als noch minderungsfreier Temperaturbereich gelten. Alles darunter sei für die Kunden zu kalt, alles darüber zu warm. Der Vermieter sei zudem beweisbelastet dafür, dass er einen einmal unstreitig bestehenden Mangel auch behoben habe.

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 17.12.2009, 9 U 42/09) und das OLG Frankfurt, Urt. v. (19.01.2007, 2 U 106/06) lehnen eine Ausstrahlung der Arbeitsschutznormen im Mietrecht ab. Das OLG Karlsruhe entschied, dass hohe Temperaturen bei hoher Sonneneinstrahlung jedenfalls bei einem Altbau-Büro keine Minderung rechtfertigt. Auch das OLG Frankfurt stellt auf die vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes ab. Nur diese bildeten die Erwartungen und Verpflichtungen der Parteien zum Wärmeschutz ab.

Das OLG Düsseldorf musste sich in der Entscheidung vom 12.09.2019 (24 U 197/18) keiner der beiden Auffassungen anschließen: Hier hatte der Mieter seine Beeinträchtigung nicht konkret genug dargelegt. Denn nach der Arbeitsstättenverordnung bestehen die Innentemperaturen in Abhängigkeit zur Außentemperatur. Eine Minderung fand danach nicht statt. Die Kündigung des Vermieters war wirksam.

Wer haftet für den Klimawandel ?

Interessant ist aber auch die Anmerkung des Gerichts zum Klimawandel: Steigende Außentemperaturen habe der Vermieter nicht zu vertreten. Wenn das Gebäude bei Errichtung mangelfrei war und den damaligen Anforderungen und Belastungen gewachsen war, seien Temperaturen über 26 °C kein Mangel.

Eine abschließende Entscheidung des BGH zu alldem ist noch nicht erfolgt. Daher sollten neue Mietverträge jedenfalls eindeutig regeln, was genau geschuldet ist. Hitzegeplagte Gewerbemieter sollten zudem die Temperaturen innen und außen dokumentieren. Nur dann können sie auf die Arbeitsstättenverordnung zurück greifen.

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