Die Tierhaltung hat im Mietrecht auf verschiedenen Ebenen Bedeutung: Zum einen gibt es eine Fülle von Gerichtsurteilen dazu, welche vertragsrechtlichen Beschränkungen der Vermieter formularvertraglich vorgeben darf. Diese betreffen vor allem auch die Tierhaltung in der Wohnung selbst.

Der BGH hat einem allgemeinen Tierhaltungsverbot in der Wohnung eine Absage erteilt. Auch ein Verbot und Hunden und Katzen kann dem Mieter nicht durch Formularvertrag auferlegt werden:Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 20.3.2013 – VIII ZR 168/12 –). Letztlich stützt der BGH die Entscheidung darauf, dass der Mieter innerhalb der eigenen vier Wände einen erheblichen Freiraum haben soll.

Dem steht aber nicht entgegen, das Mieterverhalten in der Hausordnung zu reglementieren.

Außerhalb der Wohnung, also auf Gemeinschaftsflächen wie dem Hausflur oder Außenanlagen, ist der Mieter weniger geschützt. Das zeigt eine weitere Entscheidung des BGH vom 02.01.2020 (Az: VIII ZR 328/19). Hier ging es um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil. Die Mieter waren zur Räumung nach Kündigung einer Wohnung verurteilt worden. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig. Nach zweimaligem Unterliegen legten die beklagten Mieter Nichtzulassungsbeschwerde ein, um beim BGH eine Revision des Urteils zu erreichen. Damit vorher keine Fakten geschaffen werden, beantragten sie auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Tierhaltung  unter Missachtung der Leinenpflicht störte im Außenbereich  – Kündigung

Der BGH lässt in dem Beschluss erkennen, dass er der Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht zubilligt: Die Vorinstanzen hätten die Kündigung zu recht als wirksam angesehen. Denn die Beklagten hatten ihre Hunde auf Gemeinschaftsflächen – einschließlich Kinderspielplatz – unangeleint frei laufen lassen. Die Hausordnung hatte derartiges untersagt. Mit dem Verweis auf das sogenannte “Raucher-Urteil“ vom 18. Februar 2015 (VIII ZR 186/14) kamen die Mieter nicht durch. Denn dort stellte der BGH unter anderem darauf ab, ob sich andere Hausbewohner von vertragswidriger Nutzung tatsächlich gestört fühlen.

Das war in dem Fall der unangeleinten Hunde indes der Fall: Es lagen Beschwerden von Mitmietern vor. Diese führten zu Abmahnungen und später zur Kündigung. Die Mieter bestritten ihr Verhalten nicht. Die Behauptung, dass sich niemand gestört fühle, ging allerdings nicht durch. In der Folge ist auch die Zwangsvollstreckung nicht einzustellen.

Fazit: Katzen- und Hundehaltung ist durchaus zulässig. Das entbindet aber nicht davon, eine Leinenpflicht aus der Hausordnung einzuhalten.

 

 

 

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