Bei der „außerordentlichen“ Kündigung müssen regelmäßig besondere Umstände vorliegen. Diese müssen rechtfertigten, dass über die ordentliche Kündigungsfrist hinausgehend schon vorzeitig das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann. Das gilt nicht nur im Arbeitsrecht. Der Grundsatz gilt bei allen Vertragsverhältnissen, die auf Dauer angelegt sind: Also Dienstvertrag, Werkvertrag oder auch Mietvertrag.

Im Fall des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.11.2019 / Aktenzeichen I-21 U 38/19) ging es um einen Gartenbaubetrieb, der gärtnerische Arbeiten auf einem Friedhof einer Kirchengemeinde mit eigenen Mitarbeitern durchführte. Nach rund 25 beanstandungsfreien Jahren unterlief einem der Friedhofsgärtner 2016 ein Fehler:

Er sollte eine Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte vorbereiten. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Der Mitarbeiter des Betriebes verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber. Er hub das linke Grab aus.

Das allerdings war nicht die entscheidende Pflichtverletzung. Denn: Als der Mitarbeiter nicht verrottete Sargteile und Leichenteile vorfand, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Das kam einige Tage später heraus.

Das Handeln hatte Folgen: Es stellt nicht nur eine persönliche Verfehlung (Störung der Totenruhe) durch den Mitarbeiter vor Ort dar. Die Kirchengemeinde kündigte nämlich den Vertrag mit dem Friedhofsgärtnerbetrieb. Sie erklärte außerordentliche und gleichzeitig auch die ordentliche Kündigung.

Das OLG teilt in der Pressemitteilung zur Entscheidung mit, dass zwar eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof der Kirchengemeinde nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem klagenden Betrieb, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte.

Interessenabwägung: Langjährig beanstandungsfreie Zusammenarbeit kontra sofortige Kündigung

Die Gemeinde hätte sie den Vertragspartner abmahnen können. Dabei hätte Gelegenheit gegeben werden können, den eigentlichen Täter von weiteren Tätigkeiten dort oder ganz generell zu entbinden. Der wäre dann mit der Gemeinde und deren Friedhof nicht mehr in Kontakt gekommen. Somit war nicht die sofortige, sondern nur die ordentliche Kündigung zulässig.

Daher entschied das OLG, dass die Gemeinde für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weitere Vergütung an den Friedhofsgärtner zahlen muss. Der Zeitraum belief sich in dem Fall auf immerhin ein halbes Jahr. Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht Wuppertal zurück verwiesen. Dieses muss nun zur Höhe der Vergütung abschließend entscheiden.

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