Der sogenannte Sozialwiderspruch des Mieters stellt eine erhebliche Hürde bei Vermieterkündigungen dar. Auch wenn eine Kündigung des Vermieters zunächst begründet erscheint, muss der Mieter dennoch nicht in allen Fällen ausziehen:

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen. Er kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 270/15) die Anforderungen an die Prüfung mieterseitig vorgebrachter Härtegründe konkretisiert (siehe auch: NJW 2017, 1474).

Das Landgericht Baden-Baden als Berufungsgericht hatte aus Sicht des BGH vorschnell die vom Mieter vorgetragenen Härtegründe als wahr unterstellt. Das LG hatte sie dennoch in der gebotenen Abwägung nicht überwiegen lassen.

Demenz als Härtegrund beim Sozialwiderspruch

Dem folgte der BGH nicht:

Die Beklagten waren ein älteres Ehepaar. Einer der Mieter brachte vor, dass bei ihm eine Demenz beginne und er deshalb bei Auszug aus der vertrauten Umgebung in ein Pflegeheim müsse. Die Ehefrau wandte dagegen ein, dass sie sich weigere, in ein Pflegeheim zu gehen. Dem standen die Ausführungen aus der Eigenbedarfskündigung entgegen: Der im gleichen Haus lebende Vermieter wollte seine Wohnung von einem auf zwei Stockwerke erstrecken. Er hatte aber unter dem Dach noch eine Wohnung leer stehen.

Der BGH gab dem Berufungsgericht auf, genauer zu untersuchen, welche Schwere die vorgebrachten Gründe auf Mieterseite haben. Damit würde das Tatsachengericht sich in unterer Instanz in die Lage versetzen, die Folgen für den Mieter einzuschätzen.  Erst mit dieser Ermittlung könne der Richter mit den Interessen der Vermieterseite abwägen.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich weist auf die Folgen dieser Entscheidung hin:

Selbst bei an sich begründeten Kündigungen sollte die Mieterseite rechtzeitig einen Sozialwiderspruch ausbringen. Darin sollte der Mieter sorgfältig und im Einzelnen vortragen, was ein Auszug für Schwierigkeiten mit sich bringt. Wenn die Einwände beachtlich sein sollen, müssen die Härtegründe aber über das hinaus gehen, was mit einem normalen Umzug an Unannehmlichkeiten verbunden ist.

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