Neue Geschäftsanweisung zur Sperrzeit eröffnet Optionen bei Krankheit
Die Vermeidung des Entstehens einer Sperrzeit gehört zu den wichtigsten Fallstricken bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Wird von der Agentur für Arbeit festgestellt, dass der Arbeitnehmer zu seiner eigenen Arbeitslosigkeit beigetragen hat, erhält er zur „Strafe“ eine Sperrzeit. Dann wird für bis zu 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld bezahlt. Die Gesamtbezugsdauer mindert sich um den gleichen Zeitraum.
Wer hier Fehler macht, bekommt als Arbeitnehmer also gerade ausgerechnet zu Beginn der Arbeitslosigkeit finanzielle Probleme. Der Arbeitnehmer zahlt die Zeche dafür, dass er sich bei einem Aufhebungsvertrag kooperativ verhalten hat. Dementsprechend sollte das Sperrzeitrisiko durch eine entsprechende Abfindung kompensiert werden.
Oder besser es sollte möglichst – im beiderseitigen Interesse – minimiert werden.
Dazu lohnt es sich, einen Blick in die interne Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu nehmen. Wer die Richtlinien kennt, die vom Sachbearbeiter der Arbeitsagentur zu beachten sind, kann eine Sperrzeit einfacher vermeiden.
Ein Aufhebungsvertrag wird von der Arbeitsagentur wohlwollender betrachtet, wenn er der Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen Arbeitgeberkündigung dient, für die der Arbeitnehmer nichts kann. Bisher galt das für betriebsbedingte Kündigungen (Arbeitsmangel, Umstrukturierung, Outsourcing etc.).
Neue Version Geschäftsanweisung Bundesagentur für Arbeit
Aktuell ist die seit 25.01.2017 veröffentlichte Version:
Auch für die krankheitsbedingte Kündigung kann der Arbeitnehmer nichts. Das ist nun auch in der Geschäftsanweisung endlich ausdrücklich anerkannt.
Wichtig:
Bei Abfindungen in einer Spannbreite von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr überprüft die Agentur für Arbeit normalerweise nicht, ob die vermiedene Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Die frühere Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern gilt hier nicht mehr.
Aber Achtung: Was genau als Monatsgehalt anerkannt wird, kann im Einzelfall schwierig werden.
Wird die Grenze von 0,5 Monatsgehältern überschritten, prüft die Agentur für Arbeit, ob die Kündigung berechtigt gewesen wäre. Dann wird bei kritischen Agenturen und Sachbearbeitern (mit regional unterschiedlicher Intensität) penibel nachgeprüft. Es wird bei betriebsbedingten Kündigungen nach der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und nach der Sozialauswahl und bei krankheitsbedingten Kündigungen nach der Gesundheitsprognose gefragt.