Nach einem Verkehrsunfall steht auch die Entscheidung an, ob das Unfallauto in eine Fachwerkstatt muss. Dabei kann der Geschädigte in bestimmten Grenzen selbst entscheiden, ob und wo er sein Fahrzeug reparieren lässt.

Die Versicherer versuchen in der Regulierungspraxis auf vielen Gebieten Geld zu sparen, betont der Heppenheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Spanowsky. Dies gilt besonders für die häufig streitigen Kosten für den Mietwagen und den Gutachter. Betroffen sind aber auch Werte beim Ankauf von Fahrzeugen mit Totalschaden und die Kosten der eigentlichen Reparatur.

Ein Weg: Geschädigte werden darauf verwiesen, den Unfallwagen in einer „freien“ Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Oder die Versicherer erkennen nur die dortigen billigeren Tarife an, wenn der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet. Auch bei dieser sogenannten „fiktiven“ Abrechnung auf Gutachtenbasis wirkt sich aus, ob die Versicherung Markentarife anerkennen oder günstigere Tarife der freien Werkstätten durchsetzen kann.

Weichenstellung Fahrzeugalter und bisherige Besuche in der Fachwerkstatt (Umgang mit Reparaturen und Wartung)

Der BGH präzisiert mit Urteil vom 07.02.2017 (Az VI ZR 182/16) seine Rechtsprechung dazu, wann die Versicherung auf die „freie“ Fachwerkstatt verweisen darf:

Der Geschädigte kann bis zu einem Fahrzeugalter von 3 Jahren frei entscheiden. Bei älteren Fahrzeugen lässt der BGH den Verweis auf die freie Werkstatt zu. Dabei soll es darauf ankommen, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet oder bei vorangegangenen Unfällen repariert worden ist: Hat der Geschädigte davor freie Werkstätten in Anspruch genommen, kann er laut BGH nun nicht mit „Markentarif“ abrechnen. Sparsamkeit bei der Wartung und Reparatur kann sich also nachfolgend rächen.

Im Fall hatte der Geschädigte bei seinem 9,5 Jahre alten Mercedes zwar alle Reparaturen, aber nicht alle Wartungen in der Markenwerkstatt durchführen lassen.

Daraus zog der BGH den Schluss, dass er auf die Markenwerkstatt selbst nicht durchgängig Wert gelegt hatte. Der BGH bestätigte deshalb, dass in dem Fall nur die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt ersetzt werden mussten. Die zwischenzeitliche Erparnis bei den laufenden Kosten für Inspektion und Reparaturen kam in dem Fall den Geschädigten damit teuer zu stehen.

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