Im Kaufrecht will wohl überlegt sein, welche Rechtsausübung wegen Mängeln man vornehmen möchte. Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (VIII ZR 26/17) steht fest, dass die Weichenstellung später nicht mehr geändert werden kann. Der für Kaufrecht zuständige 8. Senat des BGH hat in dieser Entscheidung die Systematik des gesamten Sachmangelgewährleistungsrechts auf den Prüfstand gekommen.

Dem Käufer stehen bei Mängeln eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl:

  • Nacherfüllung,
  • Minderung,
  • Rücktritt,
  • großer Schadensersatz,
  • kleiner Schadensersatz.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Käufer eines Neufahrzeugs zunächst die Minderung des Kaufpreises verlangt. Wegen derselben Mängel hat der Käufer sich dann aber umentschieden. Er verlangte die Rückgängigmachung des Vertrags. Dies im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz).

Die Vorinstanzen gaben noch dem Käufer dahin recht, dass er nicht nur zwischen den Mängelrechten frei wählen durfte. Vielmehr sei er an die einmal ausgeübte Minderung nicht gebunden. Auch die spätere Rückabwicklung des Kaufvertrags sei noch möglich.

Rechtsausübung kann nachträglich nicht umgestellt werden

Der nachträglichen Umstellung des Gewährleistungsbegehrens hat der BGH eine Absage erteilt. Der Grund:

Bei der Ausübung des Minderungsrechts nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB handele es sich um eine Gestaltungserklärung. Mit dieser entscheide sich der Käufer verbindlich für ein Festhalten am Kaufvertrag. Damit „verbrauche“ er sein Wahlrecht zwischen einem Festhalten am Kaufvertrag und einem Lösen vom Kaufvertrag. Daher sei er auch gehindert, großen Schadensersatz neben der Minderung geltend zu machen.

Die für das Autokaufrecht ergangene Entscheidung dürfte Grundsatzwirkung weit darüber hinaus haben. Zum einen dürfte dies nun auch für weitere kaufrechtliche Fälle gelten. Aber man darf gespannt darauf sein, ob auch in anderen Rechtsgebieten wie Werkvertragsrecht oder Mietrecht derselbe Grundsatz Anwendung findet: Wer einmal sein Recht ausgeübt hat, hat damit die Weichen entscheidend gestellt.

 

Kommentare sind deaktiviert.