Eine vermeintliche Bagatelle kann zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Pflichtverletzung beharrlich erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Grundsätze in der Entscheidung vom 23.08.2018 (Az. 2 AZR 235/18) unterstrichen. Darin wird schulmäßig untersucht, ob auch eine Bagatelle bei Wiederholung für eine Kündigung ausreicht.
Im Fall war eine Reinigungskraft am Frankfurter Flughafen wiederholt abgemahnt worden. Der Grund: Sie sammelte während der Arbeitszeit nebenbei Pfandflaschen. Ein erster Versuch der Kündigung mündete 2011 in einen arbeitsgerichtlichen Vergleich. In diesem wurde die Mitarbeiterin auf das pflichtwidrige Handeln ausdrücklich hingewiesen. Es wurde darin das Verbot betont, Pfandflaschen zu sammeln und eigenständig zu verwerten. Es existierte auch ein entsprechendes Informationsblatt für alle Mitarbeiter. Nach insgesamt 3 erfolglosen Abmahnungen wurden bei ihr erneut Pfandflaschen gefunden. Die Arbeitgeberseite erklärte eine neuerliche Kündigung.
Die Mitarbeiterin erhob dagegen Klage. Diese war in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG verweist auf die Beharrlichkeit des Verstoßes, Pfandflaschen zu sammeln. Jedenfalls während der Arbeitszeit durfte die Arbeitgeber die Weisung erteilen, dies nicht zu tun. Die Wiederholung der Verstöße trotz verschiedener Aufforderungen und Abmahnungen führe zu einer Beharrlichkeit. Diese summiere sich zu einem Verstoß in schwerwiegender Form auf.
Die Weisung unterlag nach Auffassung des BAG nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Es handelte sich um mitbestimmungsfreies Verhalten während der Arbeitszeit.
Ob das Verhalten strafrechtlich relevant sei, ließ das BAG zu Recht dahin stehen. Ebenfalls war nicht entscheidungserheblich, dass dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden war. Die Pflichtverletzung liegt in der wiederholten Missachtung der berechtigten Weisung des Arbeitgebers: In der Arbeitszeit ist eben ausschließlich für den Arbeitgeber zu arbeiten, und nicht noch gleichzeitig nebenbei auf private Rechnung.
Bagatelle führt durch Summierung zum Kündigungsgrund
Bei der üblichen Interessenabwägung halfen der Klägerin ihre 25jährige Betriebszugehörigkeit nicht. Dieser stand ebenfalls die Beharrlichkeit des Verstoßes entgegen. Und zwar auch wenn es sich jeweils um eine Bagatelle handelte. Aufgrund dessen seien erneute Störungen des Arbeitsverhältnisses zu erwarten, sodass die Arbeitgeberseite die Kündigung als letztes Mittel durchaus wählen durfte.