Vielen Vermieter erwarten von der Mieterseite bei Auszug eine Endrenovierung. Dass der Schuss auch nach hinten losgehen kann, zeigt ein Beschluss des LG Berlin vom 20.07.2020 (Az. 65 S 112/20).
Im Fall war streitig, ob die Wohnung anfänglich renoviert war oder nicht. Der Vermieter verlangte neben der Entfernung eines Laminatbodens auch die Rückgabe mit Endrenovierung. Die Mieterin kam dem nach. Allerdings sprach er einen Vorbehalt späteren Kostenausgleichs aus. Den Aufwand für Arbeitsleistung und Materialkosten stellte die Mieterseite mit Eigenaufzeichnungen dar.
Vor dem LG Berlin hatte die Mieterin mit ihrer Klage Erfolg.
Schönheitsreparaturen nur bei anfänglich frisch renovierter Wohnung
Der Ausgangspunkt: Nach neuerer BGH-Rechtsprechung muss der Mieter Schönheitsreparaturen vertraglich nur übernehmen, wenn er keinen Renovierungsrückstand bei Einzug vorfindet. Die Ausnahme dazu stellt dar, dass der Mieter für die zusätzlichen Arbeiten einen angemessenen Ausgleich bekommt.
Die Vermieterseite ist beweisbelastet dafür, dass die Wohnung anfänglich ohne Renovierungsrückstand übergeben wurde. Ausreichende Beweise legte sie jedoch nicht vor. Somit unterstellte das LG Berlin, dass die Wohnung nicht anfänglich frisch renoviert war. Damit musste die Mieterseite keine Schönheitsreparaturen durchführen. Also schuldete sie auch keine Endrenovierung.
Rechtsgrundlose Endrenovierung: Ausgleich für Mieterseite
Die Mieterin hat demnach mit der Endrenovierung einen besseren Zustand hergestellt, als bei Auszug geschuldet war. Der Vermieter ist dadurch mit der Renovierungsleistung bereichert, ohne dass es dafür einen Rechtsgrund gab. Der Anspruch war dadurch dem Grunde nach gegeben.
Es ging im vorliegenden Fall auch nur um eindeutige dekorative Mängel aus vertragsgemäßer Abnutzung, die abgearbeitet wurden. Substanzschäden aus vertragswidrigem Gebrauch waren nicht gegeben. Diese hätte die Mieterin unabhängig von den erbrachten Schönheitsreparaturen beseitigen müssen.
Im Fall hatte die Mieterin sicherheitshalber die Endrenovierung durchgeführt und sich ausdrücklich Ansprüche vorbehalten. Ähnlich kann es laufen, wenn die Mieterseite irrtümlich Renovierungsleistungen erbringt in der Auffassung, dazu verpflichtet zu sein (LG Wiesbaden, Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 S 91/20). Die dortigen Ausgleichsansprüche scheiterten allerdings an der zu pauschal erfolgten Darlegung der Ansprüche der Höhe nach. Die Berliner Mieterin hatte es besser gemacht: Zur Höhe reichte es dem Landgericht, dass die Mieterin für den Eigenaufwand plausible tabellarische Aufzeichnungen gemacht hatte. Materialkostenbelege waren unproblematisch gegeben.