Maskenpflicht – viele Menschen legen dazu ein Attest mit einer „Befreiung“ vor und glauben sich im Alltagsleben und am Arbeitsplatz dadurch sicher. Weit gefehlt – das Arbeitsgericht Köln entschied kürzlich, dass eine auf unzureichend nachgewiesene Maskenunverträglichkeit gestützte Arbeitsverweigerung nach Abmahnung sogar die Kündigung rechtfertigen kann (Urt. v. 17.06.2021, Az. 12 Ca 450/21).

Hintergrund war, dass ein Servicetechniker im Außendienst sich weigerte, bei Kundeneinsätzen Maske zu tragen. Der Arbeitgeber hatte allen Servicetechnikern eine entsprechende Anweisung erteilt. Anfang Dezember 2020 erhielt der Kläger einen Serviceauftrag, in der die Maskenpflicht ausdrücklich nochmals angeordnet wurde. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Mail unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“. Er reichte ein Attest aus Sommer 2020 ein. Das Attest war auf Blankopapier von einer Fachärztin fomularmäßig erstellt. Es wies folgenden Inhalt auf:

„Hiermit bestätige ich, dass es für Patient/Patientin

Name:

aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“

Das akzeptierte der Arbeitgeber nicht. Er beanstandete das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben. Er bot an, gegen Vorlage eines Beleges die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu übernehmen. Dagegen teilte der Kläger nur selbst – ohne weiteren ärztlichen Beleg – gesundheitliche Einschränkungen als Grund der Maskenverweigerung mit. Auch das beeindruckte den beklagten Arbeitgeber nicht, der daraufhin förmlich wegen Arbeitsverweigerung abmahnte.

Am 4.Januar 2021 erhielt der Kläger wiederum eine Einsatzzuweisung. Der antwortete, dass er den Einsatz nur ausführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Die Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz Bestand. Das Verfahren ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Berufung ist unter dem Aktenzeichen Az. 8 Sa 429/21 anhängig.

Arbeitsverweigerung wegen Maskenpflicht ist Pflichtverletzung

Das Arbeitsgericht Köln wertete die Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung als so gravierende Pflichtverletzung, dass sogar außerordentlich gekündigt werden durfte. Zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers berücksichtigte das Gericht, dass er beharrlich und während der Hochphase der Pandemie die Maskenpflicht nicht umsetzen wollte. Eine ausreichende Rechtfertigung dafür hatte er nicht vorgebracht.

Denn das Attest war inhaltlich nichtssagend, da es keine konkrete Begründung aufwies. Vielmehr wurden medizinische Gründe nur in einem Formular pauschal behauptet, ohne sie zu benennen. Eine Diagnose eines Krankheitsbildes fehlt. Laut Attest soll das Tragen nichtmedizinischer Masken nicht möglich sein. Medizinische Masken sind davon aber dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zur Verwendung dieser Masken hatte der Arbeitgeber Kostenübernahme angeboten. Das Gericht zweifelte an der Ernsthaftigkeit des Klägers aufgrund seiner Begrifflichkeiten „Rotzlappen“. Das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nahm der Kläger nicht wahr. Zugunsten des Arbeitgebers berücksichtigte das Gericht die Schutzpflicht für die Kunden und auch den klagenden Arbeitgeber selbst, sowie die Risiken bei Erkrankung und Quarantäne.

Es bleibt zu vermuten, dass das noch nicht rechtskräftige Urteil auch in den Folgeinstanzen Bestand hat. Zwischenfazit: Wer das Maskentragen am Arbeitsplatz ablehnt, kann das nicht mit einer nur schlagwortartigen Maskenbefreiung. Es bedarf eines konkreten und glaubhaften Attestes. Andernfalls ist letztlich sogar der Arbeitsplatz gefährdet.

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