Bei der Beratung oder Vertretung um einen Aufhebungsvertrag kommt häufig die Frage:

Zahlt das meine Rechtsschutzversicherung ?

Dabei ist die Kostenlast durch einen Anwalt bis zum Ende der ersten Instanz nicht davon abhängig, ob man gewinnt oder verliert. Die Regelung in § 12a ArbGG gilt gleichermaßen für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer, und ist häufig bei beiden Seiten unbekannt.

Hintergrund ist, dass viele Parteien sich entweder selbst oder durch einen Vertreter des Arbeitgeberverbands oder einer Gewerkschaft vertreten lassen. Der Gesetzgeber sieht daher in der Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt eine Art „Privatvergnügen“. Leistet der jeweilige Mandant sich den vermeintlichen „Luxus“, soll er nach dem Willen des Gesetzgebers dafür bezahlen. Dabei ist egal, wie der Prozess ausgeht oder wer ihn verschuldet haben mag.

Die Praxis sieht dagegen häufig anders aus: Vielen Mandanten wollen einen ortsnahen und unabhängigen Vertreter. Wenn diese die Kosten der Vertretung nicht tragen wollen, braucht es eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung mit dem Paket „Berufsrechtsschutz“.

Die Versicherer übernehmen aber wiederum nicht automatisch jede Tätigkeit. Eine rückwirkende Versicherung ist nicht möglich. Vielmehr muss man in aller Regel eine dreimonatige Wartezeit schadensfrei überstanden haben. Erst dann kann ein Rechtsschutzfall gemeldet werden.

Was genau ist beim Aufhebungsvertrag der Rechtsschutzfall ?

Das Gesetz definiert den Rechtsschutzfall als Rechtsverstoß: Entweder man selbst wirft seinem Gegner vor, gegen das Recht verstoßen zu haben. Oder der Gegner seinerseits erhebt den Vorwurf in die umgekehrte Richtung.

Damit kommt eine Rechtsschutzdeckung im Wege der reinen Vorsorge in der Regel nicht in Frage. Bei Deckungsanfragen zu Aufhebungsverträgen lehnen viele Versicherer die Deckung wegen angeblich fehlendem Rechtsschutzfall ab.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich betont:

Derartige Ablehnungen werden oft vorschnell und zu Unrecht ausgesprochen. Die Rechtsprechung (grundlegend: BGH, Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07) sieht einen Versicherungsfall dann als gegeben an, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung androht und gleichzeitig eine Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung anbietet. Dies kann auch eine Abfindung aus einem Sozialplan sein (aktuell: LG München I, Hinweisbeschluss v. 29.06.2016, 25 S 11111/15).

Die Rechtsschutzversicherung hat die Kosten der Beratung zu decken, wenn der Anwalt zum Abschluss des Aufhebungsvertrags rät. Die Versicherung hat dann nicht nur die sogenannte Beratungsgebühr zu tragen, sondern auch eine Einigungsgebühr. Denn der Anwalt wirkt durch seine Empfehlung daran mit, dass der Aufhebungsvertrag zustande kommt. Dadurch werden unnötige Streitigkeiten und Prozesse am Ende vermieden.

Ohne Rechtsschutzdeckung dagegen müssen die Kosten der Rechtsverfolgung erst einmal durch den Aufhebungsvertrag und eine dabei enthaltene Abfindung „eingespielt“ werden.

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