Seit Festlegung von Pflichtangaben im Impressum eines Internetauftritts sind Fehler hierbei ein stetiger Quell von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten. Die Kosten solcher Abmahnungen erreichen schnell drei- bis vierstellige Beträge. Denn nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldet der Rechtsverletzer aus dem Verstoß auch Schadensersatz – d.h. wegen Kosten der Rechtsverfolgung.
Eindeutig geklärt ist, dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben Mitbewerber zur Abmahnung berechtigen. Was aber, wenn der Internetauftritt mehr Angaben enthält als notwendig ?
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16) hält auch das für abmahnfähig: Im Fall hatte der Beklagte Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit „Nullen“ gekennzeichnet. Offenbar war beim Programmieren der Website ein Textmuster bausteinartig eingestellt, dann aber vergessen worden, abzugleichen, ob hier Daten überhaupt angegeben werden müssen. Dies war hier nicht der Fall. Die Platzhalter wurden aber nicht gelöscht, sondern mit „00000“ belassen.
Das OLG bestätigt – anders als die Vorinstanz – die Abmahnung mit folgender Begründung:
„Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben.“
Abmahnungen neben überflüssiger auch bei falschen Angaben möglich
Der Beklagte zählte zudem zum Kreis der Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater. Diese bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Daher müssen solche Gewerbetreibende die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum benennen. Bei Versicherungsvermittlung und -beratung ist das die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig.
Die Pflichtangabe der zuständigen IHK war ebenfalls mit Nullen angegeben worden. Das OLG hielt es nicht für ausreichend, dass der Benutzer der Website immerhin darüber informiert wurde, dass die IHK zuständig ist. Erforderlich sind auch die Angaben zur Erreichbarkeit.
Dem OLG reichte auch nicht, dass der abgemahnte Beklagte seine Website offline gestellt hatte. Durch den einmaligen Verstoß wurde eine Wiederholungsgefahr begründet. Diese kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Durch das offline-Stellen wird nicht gewährleistet, dass der Abgemahnte zukünftig nicht mehr in vergleichbarer Weise Dienstleistungen ohne ausreichende Angaben im Impressum seines Internetauftritts anbietet.