Arbeitsagenturen und Jobcentern arbeiten bei der Arbeitsvermittlung gegenüber Arbeitslosen häufig mit dem Instrument der Eingliederungsvereinbarung. Fördern und Fordern ist spätestens seit den sogenannten Hartz – Reformen der Rechtsgrundsatz bei Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe. Dazu kamen kürzlich zwei Fälle bis vor das Bundessozialgericht. Das BSG hatte am 04.04.2017 grundlegend über Sanktionen zu entscheiden , nachdem Arbeitslose sich an die Einliederungsvereinbarung nicht gehalten hatten.
Die beiden Entscheidungen (Aktenzeichen: B 11 AL 19/16 R und Aktenzeichen: B 11 AL 5/16 R) grenzen anschaulich voneinander ab, dass das sanktionsbewehrte Sozialrecht keine Einbahnstraße darstellt:
Im ersten Fall hatte die Agentur für Arbeit im Gegenzug für die Leistung des Arbeitssuchenden eine Kostenzusage erteilt. Für den Nachweis über fünfmal monatliche Bewerbung sagte die Arbeitsagentur die Übernahme von Kosten für Bewerbungscoaching, Bewerbungs- und Fahrtkosten zu. Das führte nach dem BSG dazu, dass die Eingliederungsvereinbarung wirksam war. Es war nicht nur gefordert, sondern auch gefördert worden. Nachdem der Kläger trotz vorherigem Warnhinweis die geforderten Nachweise nicht vorgelegt hatte, wurde ihm eine zweiwöchige Sperrzeit als Sanktion auferlegt. Das BSG hatte dagegen nichts einzuwenden.
Im zweiten Fall fehlte es an Gegenleistungen der Arbeitsagentur. Hier sollte der Kläger im Monat sechs Bewerbungen im kaufmännischen Bereich im Folgemonat nachweisen. Das BSG bemängelte das Fehlen der Gegenleistung in der Eingliederungsvereinbarung. Diese sei als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nur wirksam, wenn es neben der Leistung des Arbeitslosen auch eine Gegenleistung für vermittlungsunterstützende Leistungen in der Vereinbarung gibt. Die Leistung des Arbeitslosengeldes stellt keine solche Gegenleistung dar. Denn diese findet ihre Grundlage nicht in der Eingliederungsvereinbarung, sondern ist gesetzlich geschuldet.
Eingliederungsvereinbarung: Ohne Gegenleistung keine Sperrzeit bei Verstoß
Eingestellt bzw. gekürzt werden kann das Arbeitslosengeld oder auch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt somit bei Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen nur unter bestimmten Umständen. Dann nämlich, wenn die staatliche Stelle zu den ohnehin geschuldeten laufenden Leistungen ein „Mehr“ an Gegenleistung versprochen hat. Nur dann kann sie auf die Leistungen des Empfängers der Sozialleistungen pochen und im Fall des Verstoßes Sanktionen verhängen.
Bei Sperrzeitbescheiden sollte daher neben der oftmals verkannten Widerspruchsfrist (ein Monat) auch inhaltlich darauf geachtet werden, worauf die Sanktion gestützt wird. Gibt es in der Eingliederungsvereinbarung keine Gegenleistung, ist die Sperrzeit rechtswidrig.