Balkonkraftwerke erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Künftig werden Eigentümer und Mieter als Bewohner grundsätzlich einen Anspruch auf ein solches Steckersolargerät haben. Dazu stellt sich die Frage, wie die Gemeinschaft der Eigentümer (GdWE) darauf Einfluss nehmen kann.
Das Amtsgericht Wiesbaden zeigt in der Entscheidung vom 26.04.2024 (Az. 915 C 2171 / 23) auf, dass es dazu einen konkret bestimmten Beschluss braucht.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die GdWE beschlossen:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Montage bzw. das Anbringen von sog. Balkonkraftwerken (vom Netzbetreiber genehmigungsfreie Photovoltaikanlage) am eigenen Balkon der Wohnung. Künftige Wartungs- und Instandhaltungskosten einschließlich eventuell entstehender Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt der jeweilige Eigentümer der Wohnung.
Diese Beschlussfassung wurde erfolgreich angefochten.
Der Grund: Zwar legte der Beschluss konkret fest, wer die Installation und den laufenden Aufwand für Wartung und Instandhaltung tragen muss – nämlich der installierende Eigentümer. Dem wurde auch die Haftung für die Anlage aufgebürdet. Es fehlten aber jegliche Weisungen der GdWE für die Art und Weise der Ausführung. Es ist ja gerade das Recht der Gemeinschaft, den einzelnen Eigentümern Vorgaben dazu zu machen, wie die Anlagen technisch und optisch gestaltet sein sollen.
Wenn Balkonkraftwerke zugelassen werden sollen, darf der Beschluss nicht nur den Inhalt der Genehmigung beinhalten. Denn es ist zugleich auch ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung. Als solcher muss er bestimmt abgefasste Angaben zur baulichen Veränderung enthalten. Aufgenommen werden muss, welche Art bauliche Veränderung vorliegt, welches Maß eingehalten werden muss und welcher Umfang vorgegeben wird.
Fehlt dies, ist der Beschluss nach Auffassung des Gerichts dahin auszulegen, dass letztlich jeder Eigentümer technisch und optisch machen könnte, was er will. Das entspricht aber dann nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung.
Balkonkraftwerke: unbestimmte Blankett-Beschlussfassung ist anfechtbar
Achtung: Ein solcher Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig ! Wenn er nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich angegriffen wird, wird er wirksam. Dann bestehen keine technischen und optischen Vorgaben. Verwalter und Beiräte sollten daher ein Auge darauf haben, das „Wie“ der Gestaltung konkret im Beschluss für Balkonkraftwerke auszuführen. Sonst droht die Gefahr, dass ein Wildwuchs an Anlagen entsteht.