Beim Postversand eines Arbeitszeugnisses entsteht häufig Streit über die äußere Form, z.B. auch über ein Adressfeld. Arbeitnehmer wenden dann ein, dass sich aus dem Erscheinungsbild bereits der Postversand selbst ergibt. Dieser soll kritisch sein. Denn er deutet darauf hin, dass das Zeugnis nicht etwa am letzten Tag persönlich ausgehändigt wurde. Das wiederum kann auf Streit am Ende des Arbeitsverhältnisses hindeuten.

§ 109 Gewerbeordnung (GewO) regelt den Zeugnisanspruch. Absatz 2 der Regelung verbietet sogenannte „versteckte Botschaften“.

Laut LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 02.11.2023, Az.: 5 Sa 35/23) ergibt das Adressfeld des Empfängers allein keine negative versteckte Botschaft. Es sei nicht auf die Sicht des Arbeitnehmers als Adressat abzustellen. Relevant ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr ein „objektiver, unbefangener“ Arbeitgeber. Dieser bekommt das Zeugnis im Bewerbungsprozess vorgelegt. Dieser Adressat muss das Adressfeld im Zeugnis gerade nicht als Abwertung verstehen.

Adressfeld und andere Merkmale der äußeren Form

Das LAG stellt folgende Leitsätze auf:

1. Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.
2. Bei einem Arbeitszeugnis muss ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.
3. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.

 

Durch die Angabe der Anschrift werde die äußere Form des Zeugnisses nicht absichtlich oder unfreiwillig entwertet. Eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer werde nicht getroffen. Auch wenn das Zeugnis im Grundsatz vom Arbeitnehmer abzuholen sei („Holschuld„), sei der Postversand mittlerweile durchaus üblich.

Das Zeugnis müsse auf den ersten Blick zuverlässig erkennen lassen, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen sei der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.

Das LAG schließt sich auch einer früheren Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2017 – 5 Sa 314/17 – an. Danach darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um es im DIN-A4-Format in einem üblichen Umschlag zu versenden. Das setzt aber voraus, dass es trotz der Faltung noch kopierfähig ist. Optisch störende Falze sollen dann nicht sichtbar sein.

Das Gericht führt in den Urteilsgründen auch aus, dass das Zeugnis ordnungsgemäß formatiert sein muss. Wenn es wie „Kraut und Rüben“ aussieht, ist es nicht gut verwertbar.

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