Auch in der Elternzeit laufen arbeitsrechtlich erst einmal Urlaubsansprüche auf. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht an sich vor, dass Urlaub nur durch tatsächliche Arbeitsleistung „erdient“ wird. Dazu hat der deutsche Gesetzgeber abweichend von der EU-Richtlinie aber im § 17 BEEG eine Ausnahme geregelt. In der Elternzeit läuft nach der deutschen Konzeption der Urlaubsanspruch weiter auf. Das gilt auch dann, wenn eine volle Freistellung vorliegt.
Der Arbeitgeber kann aber verhindern, dass insbesondere bei mehreren Elternzeiten hintereinander große Urlaubsguthaben auflaufen. Er kann dies durch eine Kürzungserklärung abwenden. Das muss noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses entstehen. Wird die Erklärung nicht oder zu spät abgegeben, bleibt der Urlaubsanspruch ungekürzt bestehen. Ist das Arbeitsverhältnis vorbei, entsteht dann eine hohe Abgeltungsforderung gegen den Arbeitgeber.
Elternzeit: Kürzungserklärung auch im Bereich TVöD notwendig
Das LAG Niedersachsen hat dazu am 27.02.2024 (Az. 10 Sa 586 / 23) entschieden, dass die ausdrückliche Kürzungserklärung bei der Elternzeit auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes notwendig ist.
In dem Fall hatte nach Beendigung die Beschäftigte 155 Urlaubstage geltend gemacht. Der öffentliche Arbeitgeber hatte nur eine Kürzungserklärung (2002) abgegeben. Bei weiteren Elternzeiten (2003 und 2007) war die Erklärung nicht abgegeben worden.
Der Arbeitgeber wollte nun seinem Versäumnis über eine Tarifnorm (§ 26 Abs. 2 lit. c TVöD – Urlaub im Ruhenden Arbeitsverhältnis) entgehen. Das LAG ließ das aber nicht durchgehen. Die Begründung lautete: Das BEEG sehe keine Kürzungserklärung „auf Vorrat“ vor. Der Gesetzgeber habe für jede Elternzeit eine separate Kürzungserklärung verlangt. Davon könne nicht über Tarifrecht abgewichen werden.