Nachdem das BAG in seiner Entscheidung zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über den vorhandenen Urlaubsanspruch (Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 AZR 245/19) das Urlaubsrecht in Deutschland grundlegend klargestellt hat, gilt: Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach dem Jahresanfang – also gleich wenn der Urlaubsanspruch entsteht – die Initiative zu ergreifen und den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu unterrichten. Nur so kann sich der Arbeitgeber den Verfall von Urlaub am Jahresende oder spätestens zum 31.03. des Folgejahres erhalten.

Versäumt der Arbeitgeber diese Pflicht, bleibt der Resturlaubsanspruch stehen. Dies führt insbesondere bei Dauererkrankungen dazu, dass auch über die sonst übliche 15-Monatsgrenze nach dem jeweiligen Urlaubsjahr weiterer Alturlaub aufgesammelt bleibt. Das kann nach mehreren Jahren fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber teuer werden. Denn dann gelten nur noch die weitaus längeren allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen.

Unterrichtungspflicht gilt auch gegenüber Fremdgeschäftsführern der GmbH

Das BAG hat diese Rechtsprechung nun noch einmal an der Schnittstelle des Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht bestätigt. Es stellt in dem Urteil vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22 klar, dass die Unterrichtungspflicht auch gegenüber sogenannten Fremdgeschäftsführern gilt. Diese zählen jedenfalls im Urlaubsrecht nun auch zum Kreis der Arbeitnehmer. In anderer Konstellation hatte bereits der BGH (Urteil vom 26. März 2019 – II ZR 244/17) Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer angesehen.

Ein Fremdgeschäftsführer ist mit einer GmbH über einen Dienstvertrag angestellt. Da er Organ der Gesellschaft ist, ist er grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Wenn der Geschäftsführer aber keine eigene

Der Geschäftsführer, der nicht selbst an der GmbH beteiligt ist, ist der sog. Fremd-Geschäftsführer. Er ist als Organ grundsätzlich kein Arbeitnehmer der GmbH, der ihn mit der GmbH typischerweise verbindende Anstellungsvertrag wird als freier Dienstvertrag eingeordnet.  Auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich wird der an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligte und „nur“ angestellte Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer behandelt. Bei Minderheitsbeteiligungen hängt die Einstufung davon ab, ob z.B. über Sperrminoritäten in der Gesellschafterversammlung trotzdem maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.

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