Versicherungen kürzen die Schadensberechnung gern – auch bei den Kosten für einen Mietwagen. Die Sachverständigen unterstellen in ihren Gutachten häufig pauschaliert eine Reparaturdauer von 14 Tagen. Dies entspricht zwar der Erfahrung. Was aber gilt, wenn die Werkstatt länger dauert als vom Sachverständigen angenommen?

Dann kommt es nach OLG München (Urteil vom 25.01.2019, AZ: 10 U 441/18) darauf an, ob die Überschreitung der Prognose außerhalb des Einflusses des Geschädigten war.

Im Fall hatte die Versicherung die Mietwagenkosten auf die 14 Tage begrenzt. Der Vorwurf an den Kläger lautete: Er habe schuldhaft eine Werkstatt ausgewählt, die den Auftrag nicht innerhalb der üblichen Zeit erledigen konnte. Dafür solle der Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht haften. Mit diesem Argument kam die Versicherung in erster Instanz noch durch.

Die Beharrlichkeit des Klägers zahlte sich im Berufungsverfahren aus.

Das OLG holte die vom Landgericht unterlassene Beweiserhebung mit Hinweis auf einen Reparaturablaufplan des Klägers nach. Es stellte in der Beweisaufnahme fest: In der Werkstatt traten unvorhersehbare Krankheitsfälle ein. Dies und ein fehlerhaft geliefertes Ersatzteil verzögerte die Reparatur. Der Kläger ließ die Reparatur auch nicht einfach schleifen. Er erkundigte sich regelmäßig nach den Fortschritten in der Werkstatt. Dann kamen noch die Weihnachtsfeiertage hinzu.

Mietwagen: Verlängerung der Nutzung möglich

Das OLG stellte fest, dass der geschädigte Kläger für all das nichts konnte. Denn es lag kein Verschulden bei ihm vor, etwa infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen. Vielmehr lagen die Verzögerungen außerhalb seines Einflusses. Für eine derartige Risikoerhöhung haftet also der Schädiger des Unfalls. Die Versicherung musste somit auch Mietwagenkosten zahlen, die über die 14 Tage aus dem Gutachten hinaus gingen.

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