Die Rechtsverfolgung mit Unternehmen aus dem sogenannten Legal-Tech Bereich kann Stolpersteine mitbringen. Zum einen stellt sich die Frage, wie professionell das Unternehmen die Rechte durchsetzt. Zum anderen, ob diese Rechtsdienstleistung überhaupt zulässig ist.

Was ist Legal-Tech ?

Als Legal-Tech bezeichnet man Unternehmen die IT-gestützt massenhaft Ansprüche prüfen und an sich ziehen. Namhaftes Beispiel sind „Dieselklagen“, bei denen Kunden ihre Fahrzeugdaten angeben und so prüfen können, ob sie zum massenhaft betroffenen Kreis der Anspruchsteller gehören. Im Fall des LG Berlin (Az. 67 S 277 / 18) hatte ein als Inkassodienstleister registriertes Legal-Tech Unternehmen die Ansprüche von Mietern wegen Verstößen gegen die Mietpreisbremse verfolgt. Eine von zwei Mieterinnen hatte Ansprüche an das Unternehmen abgetreten. Das Unternehmen rügte die Mietpreisüberhöhung und machte Rückzahlungsansprüche geltend. Im fraglichen Fall ohne Erfolg !

Unwirksame Rüge des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse

Die 67. Kammer des Landgerichts konnte sich hier zunächst auf einen Lapsus des Legal-Tech Unternehmens stützen. Hier hatte nämlich nur eine von zwei Mieterinnen die Ansprüche abgetreten. Die Rüge der Preisüberhöhung wurde somit nur aus unvollständig abgetretenem Recht erteilt. Die Rückforderung überzahlter Miete ist nach § 556 g BGB nur zulässig, wenn vorher wirksam der Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt wurde. Da es daran fehlte, konnte das Landgericht schon aus diesem Gesichtspunkt die Klage abweisen.

Legal-Tech beim Landgericht Berlin umstritten: Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Die 67. Kammer des Landgerichts ließ die Klage aber auch an der unwirksamen Abtretung scheitern: Diese sei nichtig. Der Grund: Das Unternehmen habe zwar eine Inkassolinzenz. Es trete aber nach eigener Darstellung „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ auf. Das verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Schwerpunkt sei hier nicht die bloße Geldeintreibung (Inkasso), sondern die Rechtsberatung.

Damit legt die Entscheidung einen internen Streit beim Landgericht Berlin offen:

Die 63. und jetzt auch die 67. Kammer sehen einen Verstoß gegen das RDG als gegeben an (Az. 63 S 1/18). Anders die 65. und 66. Zivilkammer (Az. 65 S 83/18 und 66 S 18/18). Diese halten die Abtretung und Rechtsdurchsetzung durch ein Inkassounternehmen für zulässig. Der Streit zwischen den Kammern wird letztlich nur durch eine Entscheidung des übergeordneten Bundesgerichtshofs geklärt werden können.

Update:

Der BGH lässt Legal Tech – Unternehmen zu, wenn sie eine Inkassolizenz haben: im Fall „wenigermiete.de“ folgte der BGH dem Legal Tech – Unternehmen mit Inkassozulassung: Wenn die vorhanden sei, könne im Rahmen des Forderungsinkasso umfas­sende und vollwertige substan­tielle Rechts­be­ratung erbracht werden. Das gilt sogar dann, wenn das Unternehmen die Kosten trägt und abweichend vom RVG abrechnet.

Das gilt aber nur für die Beitreibung von Forderungen: Deren Abwehr ist kein Inkasso. So weit reicht die Lizenz nicht. Auch die Beratung bei Vertragsgestaltung und rechtlichem Handeln ist weiter anwaltliche Aufgabe.

 

 

 

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