Wer als Mieter einer verlangten Mieterhöhung zustimmt, sollte sich das gut überlegen: Der Bundesgerichtshof hat nämlich im Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17 – abgelehnt, das dem Fernabsatz bekannte Widerrufsrecht auch auf derartige Zustimmungen anzuwenden.

Der BGH stellt klar: „Fernabsatz“ muss nicht nur bei Mail, Fax oder Telefonverkauf vorkommen. Auch bei Briefpost liegt Fernkommunikation vor. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312c Abs. 2 BGB unterfalle auch das traditionelle Kommunikationsmittel des Briefes uneingeschränkt dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Das Gesetz unterscheide auch nicht danach, ob es sich um einen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief handelt oder ob sich der Brief an eine individuell bestimmte Person richtet und entsprechend formuliert ist.

Der Vermieter muss aber ohnhin schon sein Erhöhungsverlangen in Textform vorlegen und in gesetzlich formell festgelegter Weise begründen. Daher besteht nach Auffassung des Wohnraummietrechts-Senats keine Schutzbedürftigkeit des Mieters, die auch noch zusätzlich ein Widerrufsrecht begründet.

Der Mieter habe zudem durch die Zustimmungsfrist ausreichend Zeit zur Überlegung und Prüfung, ob er Zustimmen will oder nicht. Ein Mieterhöhungsschreiben sei typischerweise nicht mit einem Überraschungsmoment verbunden. Auch eine Übereilungsgefahr spiele keine Rolle. Zum anderen gleichen nach Auffassung des BGH die Regelungen des Vergleichsmietenverfahrens auch das Informationsdefizit des Mieters aus. Das Wohnraummietrecht begegne auf diese Weise der Gefahr von Fehlentscheidungen des Mieters und trage dem Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen Rechnung.

Kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhung

Die Zustimmungserklärung des Mieters ist daher nach Festlegung des BGH vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts entzogen.

Wer somit der verlangten Mieterhöhung zustimmt, kann sich demnach nicht auf ein nachfolgendes Widerrufsrecht stützen, warnt der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich. Ob die Miete erhöht werden kann oder nicht, hängt von der Einhaltung vieler Formalien und einer zutreffenden Begründung ab. Hier machen Vermieter häufig Fehler, sodass eine übereilte Zustimmung oft unnötig zu höheren Mietzahlungen führt.

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