Ein Sturmschaden ist ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn ein eingetretener Schaden nicht ersetzt wird. So ist es häufig bei extremen Wetterereignissen. Diese werden sich in Zukunft in Zeiten des Klimawandels verstärken.

Hierzu nach Sturmtief „Eberhard“ noch einmal ein Rückblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des BGH vom 06.03.2014, Az.: III ZR 352/13 ist dazu nach wie vor aktuell.

Der BGH unterscheidet zwischen „natürlichem“ Astbruch und der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Letztere tritt nur ein, wenn besondere Anzeichen für eine Schadensanfälligkeit schuldhaft unbeachtet geblieben sind. Derartiges soll nicht vorliegen, wenn Bäume gesund sind. Selbst bei Pappeln oder anderen Weichholzbäumen ergibt sich keine erhöhte Pflicht zu Schutzmaßnahmen. Dies gilt, obwohl hier ein erhöhtes Risiko besteht, dass bereits im gesunden Zustand Äste abbrechen können

Eine Haftung kommt daher regelmäßig nur dann in Frage, wenn erkennbare Anzeichen für eine Erkrankung oder Vermorschung des Baums übersehen werden.

Ansonsten muss jeder „gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen.“

Im Fall ging es um Verkehrssicherungspflichten einer Behörde in Thüringen.

Behörden genügen nach der Entscheidung ihrer Sicherungs-und Überwachungspflicht,

  • wenn sie eine Regelkontrolle durchführen (regelmäßige Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse)
  • wenn sie eine besondere Baumkontrolle durch eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches angezeigt erscheinen lassen
Schuldhafte Verletzung der Überwachungspflicht bei Sturmschaden erforderlich

Der Fall dürfte aber auch auf private Nachbarfälle übertragbar sein. D.h. wenn nicht besondere Umstände auf eine Schadensanfälligkeit hindeuten, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht die Rede.

Das bedeutet für den Sturmschaden im Versicherungsrecht:

  • Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn (oder dieser selbst) muss nicht einstehen, wenn ein umgestürzter Baum nicht erkennbar anfällig Hier geht man davon aus, dass ein Eigentümer verpflichtet ist, die Bäume mindestens zwei Mal im Jahr auf ihren Gesundheitszustand hin zu kontrollieren. Dies sollte jeweils einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand erfolgen
  • Die eigene Gebäudeversicherung zahlt bei Schäden am eigenen Haus (Gartenlauben etc. nur, wenn diese mitversichert sind)
  • Die eigene Hausratversicherung zahlt für Schäden im eigenen Haus.

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