Auch im Sportunterricht können Notfallsituationen entstehen, bei denen Erste Hilfe geleistet werden muss. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dazu nun abgestuft (Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18 – Pressemitteilung).

Hintergrund war ein tragischer Fall eines Schülers, der im Sportunterricht kollabierte. Er trug nachfolgend erhebliche dauerhafte Hirnschädigungen davon. Die Lehrerin setzte einen Notruf ab. Der nachfolgende Ablauf ist streitig. Der Vorwurf gegen die Lehrerin: Sie habe den Schüler zwar nach Anweisung der Leitstelle in die stabile Seitenlage verbracht. Aber bei Eintreffen des Notarztes soll bereits acht Minuten Bewusstlosigkeit vorgelegen haben. Eine demnach gebotene Herz-Lungen-Wiederbelebung habe die Lehrerin nicht eingeleitet. Der Geschädigte nahm das Land Hessen im Wege der Amtshaftung in Anspruch.

Die Klage war in den unteren Instanzen nicht erfolgreich. Der BGH verweist die Sache aber zurück. Er verlangt eine genauere Beweiserhebung zum Hergang. Anders als das Berufungsgericht erkennt der BGH die Möglichkeit, dass der Kläger den Zusammenhang zwischen der unterlassenen Reanimation und seinem Hirnschaden doch noch beweist. Ein Gutachter könnte möglicherweise anhand der Befunde einschließlich der Sauerstoffkonzentration und des Ausmaßes des Hirnschadens über einen Gutachter noch belegen, dass der Zusammenhang gegeben ist.

Wenn der Beweis misslingt, wird die Klage allerdings abgewiesen werden müssen. Dies liegt an der vom BGH herausgearbeiteten Beweislast:

 

Erste Hilfe als Hauptpflicht

Ärzte, Dienstleister bei Hausnotrufverträgen und die Badeaufsicht in Schwimmbädern von Berufs wegen sind gerade dem Schutz von Leben und Gesundheit verpflichtet. Deshalb findet bei ihnen bei einer groben Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten eine Beweislastumkehr statt: Steht die Pflichtverletzung als solche fest, muss der Schädiger sich aktiv entlasten. Er muss dann beweisen, dass die Schädigung mit seinem Handeln nicht in kausalem Zusammenhang steht.

 

Erste Hilfe als Nebenpflicht

Anders ist es, wenn die Schutzpflicht nicht dem Kernbereich der Berufstätigkeit zuzurechnen ist. Beim Sportlehrer besteht zwar eine Schutzpflicht. Aber die Berufstätigkeit als Lehrer beinhaltet diese nur als Nebenpflicht. Daraus folgert der BGH, dass die Beweislast beim Geschädigten bleibt. Selbst bei einer groben Pflichtverletzung muss er beweisen, dass der Schaden darauf kausal beruht.

 

Erste Hilfe mit Haftungsprivileg

Das beklagte Land als Dienstherr der Sportlehrerin kann sich allerdings nicht auf das Haftungsprivileg des Nothelfers (§ 680 BGB). Dieses gilt für jedermann. Die Regelung soll dazu dienen, dass man sich in einer Notsituation spontan zur Hilfe entscheidet. Man soll sich davon nicht durch etwaige Haftungsrisiken davon abhalten lassen. Der BGH führt aus: „Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.“ Dazu sollen diese auch entsprechend geschult sein. Der BGH verweist darauf, dass Schüler zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet sind. In dieser Situation kann bei Notfällen die Haftung bei Nothilfe nicht nur auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt bleiben.

Kommentare sind deaktiviert.