kuendigung_av_30In langjährigen Vertragsverhältnissen ändern sich die Arbeitsbedingungen häufig im Laufe der Zeit.

Dies geschieht entweder „automatisch“, wenn sich für den Vertrag gültige Tarifnormen oder Gesetze ändern.

Oder die Parteien einigen sich durch Nachtrag zum Arbeitsvertrag einvernehmlich.

Kompliziert wird es bei der einseitigen Änderung:

 

Einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen per Weisung oder per Änderungskündigung ?

Sind die geänderten Arbeitsbedingungen noch vom vertraglichen Direktionsrecht gedeckt, reicht die bloße Anordnung des Arbeitgebers, zum Beispiel unter Hinweis auf eine Versetzungsregelung im Vertrag.

Überschreiten die Änderungen das Direktionsrecht gegen den Willen des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber eine einseitige Änderungskündigung aussprechen.

 

Gestaffeltes Vorgehen von Arbeitgeber und entsprechende Reaktion vom Arbeitnehmer

Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, empfiehlt sich für beide Seiten ein gestaffeltes Vorgehen (vgl. Urteil vom 17.12.2015, 2 AZR 304/15) :

  • Seitens des Arbeitgebers wird eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts angeordnet. Gleichzeitig spricht der Arbeitgeber zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall aus, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist.
  • Der Arbeitnehmer muss darauf seinerseits gestaffelt reagieren:

Er stellt

1. Antrag auf Feststellung, dass die einseitige Ausübung des Direktionsrechts unwirksam ist

und

2. Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG, dieser jedoch unter der Bedingung, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.

Verliert der Arbeitnehmer bereits bei Antrag 1 (z.B. weil schon die Versetzung wirksam war), braucht über Antrag 2 nicht mehr entschieden zu werden.

Gewinnt der Arbeitnehmer bei Antrag 1 (z.B. weil schon die Versetzung unwirksam war und einer Vertragsänderung bedurfte), muss über Antrag 2 entschieden werden. Dann handelt es sich um einen Antrag auf Kündigungsschutz gegen die vorgenommene Änderungskündigung.

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