Die Belastung mit Aufzugkosten in der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt für manchen Erdgeschossbewohner überraschend. Denn den Aufzug braucht man nicht, oder in geringerem Maße als die Nachbarn in den Obergeschossen. Trotzdem verteilt die Jahresabrechnung Kosten für Wartung und Instandhaltung meist auf alle Eigentümer. Die Überbürdung kann bei ordnungsgemäßer vertraglicher Regelung dann auch den Erdgeschossmieter bei den Betriebskosten betreffen. Das alles gilt aber nur, wenn die Teilungserklärung nichts anderes regelt.

Wie die Legal Tribune Online (LTO) berichtet, gibt es eine Entscheidung des AG München, die das Erdgeschoss von den Kosten befreit. Hier sollte man aber nicht nur die Überschrift beachten, die da lautet: „Erdgeschosswohnung von Aufzugkosten befreit“

Denn in den mitgeteilten Entscheidungsgründen wird deutlich, dass hier eine Ausnahmesituation vorliegt.

Denn die Teilungserklärung  aus 1968 schloss die Belastung des EG-Eigentümers ausdrücklich aus. Zum Zeitpunkt deren Abfassung war kein Aufzug eingebaut. Das geschah erst mit Beschluss aus 2011. In diesem Jahr wurde auch die Überbürdung der laufenden Kosten auf alle Eigentümer beschlossen. Die Kosten wurden zum ersten Mal 2021 auch auf das EG umgelegt. Hiergegen klagte der Eigentümer aus dem Erdgeschoss.

Teilungserklärung regelte bereits Ausschluss von Aufzugkosten für das Erdgeschoss

Zu Recht: Denn entgegen der Auffassung der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ging die Teilungserklärung aus 1968 weiterhin vor.

Die Beklagtenseite konnte aus der Formulierung „sofern vorhanden“ keine erfolgreiche Argumentation dahingehend ableiten, dass die Regelung sich allein auf den Zustand zum Zeitpunkt der Teilungserklärung beziehe. Das Amtsgericht sah dem entgegen eine Regelung auch für die Zukunft.

Das Gericht führt dem LTO-Bericht zufolge aus: „Der Wortlaut der Teilungserklärung enthalte keine Einschränkung hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht).“

Demnach wurde der Abrechnungsbeschluss der WEG vom Amtsgericht für ungültig erklärt. Somit können in dieser Sondersituation Eigentümer und Mieter aus dem EG den Aufzug nutzen, ohne die Kosten mittragen zu müssen.

Quellennachweis: AG München zur Wohnungseigentümergemeinschaft: Erdgeschosswohnung von Aufzugkosten befreit . In: Legal Tribune Online, 10.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52884/ (abgerufen am: 15.10.2023 )

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