Wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll, ist Eile geboten. Bereits für alle Dauerschuldverhältnisse legt § 314 BGB fest, dass eine Vertragsbeendigung außerhalb regulärer Kündigungsfristen in „angemessener“ Frist erklärt werden muss. § 626 Abs. 2 BGB regelt als Spezialnorm für das Arbeitsrecht, dass eine solche Kündigung innerhalb von 2 Wochen erklärt sein muss. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis vom Kündigungsgrund.

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 3.11.2021, 10 Sa 7/21) schließt sich im Ausgangspunkt in einer aktuellen Entscheidung an die Rechtsprechung des BAG an:

Maßgeblich ist danach der

„Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht.“

 

Zurechnung der Kenntnis nachgeordneter Stellen bei Organisationsmangel möglich

Aber Vorsicht: Es gibt Situationen, wo nicht allein auf die Person des Kündigungsberechtigten (Inhaber, Geschäftsführer, Personalleiter abgestellt wird. Auch die Kenntnis nachgeordneter Stellen kann entscheidend sein, wenn die dort erlangten Fakten nicht rechtzeitig weitergegeben werden. Hier wird auf eine Kombination abgestellt: Liegt die Kenntnis bereits beim Inhaber einer „herausgehobenen Funktion“ vor und gibt dieser die Information aufgrund eines Organisationsmangels nicht weiter, beginnt die Frist schon früher. Denn:

„Die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person muss sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann, und wenn die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht.“

 

Sicherstellung des Zugangs wichtig

Die außerordentliche Kündigung sollte wie jede Willenserklärung mit nachweisbarem Zugang erfolgen. Wo immer möglich, ist die Zustellung per Boten empfehlenswert. Dann kann mit Zeugenbeweis Ausflüchten begegnet werden wie etwa:

  • nicht  zugegangen
  • im falschen Briefkasten zugegangen
  • leerer Umschlag zugegangen
  • leeres Blatt zugegangen
  • Originalunterschrift fehlt
  • Vollmacht fehlt

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