Durch Betriebsübergang geht ein Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber auf den anderen über. Häufige Fälle stellen Unternehmensverkäufe im ganzen, Abspaltung von Teilbereichen oder Verschmelzung auf einen anderen Betrieb dar. Nach § 613 a BGB müssen der bisherige oder der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und seine Begleitumstände ordnungsgemäß unterrichten. Inhalt der Information muss sein:

  1. Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. Grund für den Übergang,
  3. rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  4. hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Dem Arbeitnehmer steht nach Zugang der Unterrichtung ein einmonatiges Widerspruchsrecht zu. Widerspricht der Arbeitnehmer, kann ihm gegen seinen Willen ein anderer Arbeitgeber nicht aufgezwungen werden. Die Widerspruchsfrist läuft aber nur dann, wenn die Information nicht fehlerhaft war.

Rechtsprechung zum Betriebsübergang bleibt bestehen

Der 2. Senat des BAG hält in der Entscheidung vom 22.07.2021 (Az. 2 AZR 6/21) daran fest, dass daraus kein „ewiges“ Widerspruchsrecht entsteht. Bereits zuvor hat der 8. Senat die Linie zur Verwirkung der Widespruchsmöglichkeit entwickelt: Die fehlerhafte Unterrichtung löst die Widerspruchsfrist nicht aus. Arbeitet der Arbeitnehmer aber widerspruchslos über einen Zeitraum von sieben Jahren beim Erwerber, verwirkt das Widerspruchsrecht.

Im Fall hatte der Kläger beim Erwerber weitergearbeitet und erst rund acht Jahre nach dem Betriebsübergang widersprochen. Offenbar ahnte er, was kommen würde: Die Kündigung vom Erwerber erfolgte wenig später wegen Insolvenz. Ein durch Überleitungstarifvertrag vereinbartes Rückkehrrecht war bereits nach rund viereinhalb Jahren abgelaufen.

Der Kläger stützte seine Argumentation dennoch auf das Rückkehrrecht. Dieses schiebe den Verwirkungszeitraum zu seinen Gunsten hinaus. Das BAG folgte dem nicht. Nach rund 8 Jahren gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass an sich unkündbare Mitarbeiter durch den Übergang planmäßig in die Kündigung wegen Insolvenz geführt worden seien.

Wie bisher sei es daher nach mehr als sieben Jahren aufgrund des Zeitablaufs mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass der Arbeitnehmer sich noch auf sein Widerspruchsrecht berief. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Informationsschreiben wie hier immerhin die grundlegenden Informationen enthielt. Die betroffenen Arbeitnehmer waren über den Übergang und den Zeitpunkt, die Identität des Erwerbers und das Widerspruchsrecht informiert worden. Es fehlten lediglich Informationen über das Haftungssystem, das Kündigungsverbot aufgrund des Betriebsübergangs und die einjährige Veränderungssperre.

Betriebsübergang: Fehlerhafte Information mit Risiken

Das heißt aber weiter im Umkehrschluss:

Bis zum Ablauf der sieben Jahre können auch kleinere Fehler im Informationsschreiben zu einem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers führen. Sorgt der abgebende Arbeitgeber gar nicht für die Unterrichtung oder fehlen die Kerninformationen, verwirkt das Widerspruchsrecht ebenfalls nicht. Dann kann der Arbeitnehmer auch noch danach dem Betriebsübergang widersprechen.

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