Homeoffice erfuhr in Corona-Zeiten eine starke Zunahme. Nun gewinnt das Arbeiten von zu Hause aus zunehmend auch rechtliche Bedeutung im Arbeitsrecht. Das Arbeitsgericht Berlin (Urt. v. 10.08.2020, Az. 19 Ca 13189/19) entschied zu einer Änderungskündigung mit dem Ziel der Standortverlagerung , dass der Arbeitgeber Homeoffice anbieten musste. Dagegen ging der Arbeitgeber in Berufung und erhielt recht: Das LAG Berlin-Brandenburg hielt die Änderungskündigung für begründet (Urteil vom 24.03.2021 – 4 Sa 1243/20).

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin war bei der beklagten Bank seit 1992 in deren Berliner Niederlassung als Vertriebsassistentin beschäftigt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Wuppertal. 2019 entschied sich die Beklagte zur Stillegung des Berliner Standorts. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Danach sprach die Bank gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung aus. Diese sollte das Arbeitsverhältnis beenden. Gleichtzeitig bot die Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort an der Zentrale in Wuppertal an. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie verwies auf Homeoffice als milderes Mittel. Ihr stehe zuhause auch bereits ein Büro zur Verfügung. Dieses entspreche den Anforderungen der Beklagten. Der Ehemann der Klägerin erledige seine Tätigkeit für die Beklagte als Leiter Bau Region Nordost vollständig im Homeoffice.

Homeoffice als milderes Mittel zur Kündigung ?

Das Berufungsgericht folgte dabei durchaus der Grundüberlegung des Arbeitsgerichts. Das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann durchaus im Grundsatz gegenüber der Kündigung ein milderes Mittel darstellen. Nach dem LAG soll das zumindest dann nicht der Fall sein, wenn es Teil der unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze keinen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten. Diese Entscheidung sei Teil der unternehmerischen Freiheit zur Organisation des eigenen Betriebes. Die Arbeitgeberseite legte ein ausreichendes unternehmerisches Konzept dar, aus welchem sich das Bedürfnis nach der Änderung der Arbeitsbedingungen ergibt:

Teil der beklagtenseits dargelegten unternehmerischen Entscheidung ist eine Konzentration der Funktion der bisherigen Vertriebsassistenz in einer rein vertrieblich ausgerichtete „Vertriebsassistenz“ und eine administrativ ausgerichtete „Serviceassistenz“ in der Zentrale Wuppertal. Teil der unternehmerischen Entscheidung, die auch in der entsprechenden Regelung im Interessenausgleich manifestiert ist, war auch, dass lediglich die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Nordost ihre Tätigkeit von bestehenden oder neu einzurichtenden Teleoffice-Arbeitsplätzen aus fortsetzen. Für die weiteren Mitarbeiter der Vertriebsassistenz war hingegen keine Tätigkeit im Teleoffice-Arbeitsplätz, sondern eine Tätigkeit vor Ort im Rahmen der Konzentration in Wuppertal vorgesehen. Über diese durch die Niederlegung im Interessenausgleich auch nach außen manifestierte unternehmerische Entscheidung kann sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen, indem es die Einrichtung eines Homeoffice – Arbeitsplatzes als mildere Maßnahme erachtet (vgl. a. LAG Hessen 10.06.2015 – 6 Sa 451/14 – Rn. 46).

Somit wurde die Klägerin nicht mit dem Argument gehört, dass ihr Mann für denselben Arbeitgeber bereits von zu Hause aus arbeitete. Denn er arbeitete in einer anderen Hierarchieebene, die von der Umstrukturierung nicht betroffen war.

Aus der Entscheidung ergibt sich dennoch, dass Arbeitnehmervertreter im Kündigungsprozess künftig stärker die Karte “ Homeoffice “ ziehen werden. Denn wenn die unternehmerische Entscheidung nicht wie im Berliner Fall klar abgegrenzt gefasst ist, kommt Arbeiten von zu Hause aus durchaus in Betracht.

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